Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

37. Bundesgesetz, mit dem das Außenwirtschaftsgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 9 lautet:

? 9. ?Person oder Gesellschaft?: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;?

2. § 1 Abs. 1 Z 10 lautet:

?10. ?Vorgang?:
a) jedes Geschäft und jede Transaktion, die als Einfuhr, als Ausfuhr im Sinne von Z 11, als Durchfuhr im Sinne von Z 13, als Vermittlung im Sinne von Z 15 oder 16, als Verbringung innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 18, als technische Unterstützung im Sinne von Z 22 oder als sonstiger Vorgang im Sinne von Z 23 anzusehen ist und
b) jedes Geschäft und jede Transaktion, die zu einem Erwerb im Sinne von § 25a Abs. 1 führt;?

3. Im § 3 Abs. 1 lautet der erste Satz:

?Bei Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b für Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a sind die Auswirkungen des konkreten Vorgangs im Hinblick auf die in den §§ 4 bis 12 genannten Kriterien eingehend zu prüfen und es ist zu beurteilen, ob Verweigerungsgründe vorliegen.?

4. § 25a lautet:

§ 25a. (1) Soweit die Abs. 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:

1. der Erwerb des Unternehmens,
2. der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
3. der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
Unter Unternehmen sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften zu verstehen.

(2) Sofern unions- und völkerrechtliche Vorschriften einer Genehmigungspflicht nicht entgegenstehen, bedarf ein Vorgang im Sinne von Abs. 1 einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn

1. das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches ? UGB, dRGBl. S. 291/1897, unterliegt und
2. in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 52 und Art. 65 Abs. 1 AEUV betrifft und
3. der Erwerb durch eine natürliche Person, die kein Unionsbürger, Bürger des EWR oder der Schweiz ist, oder eine juristische Person oder Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittstaat mit Ausnahme des EWR und der Schweiz hat, erfolgt.
Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.

(3) Bereiche im Sinne von Abs. 2 Z 2 sind solche

1. der inneren und äußeren Sicherheit, insbesondere
a) Verteidigungsgüterindustrie und
b) Sicherheitsdienste;
2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere im Bereich
a) der Energieversorgung,
b) der Wasserversorgung,
c) der Telekommunikation
d) des Verkehrs und
e) der Infrastruktureinrichtungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung und des Gesundheitswesens.

(4) Von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Abs. 2 Z 3 nach dem Erwerb dieser Beteiligung weniger als 25 Prozent beträgt. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind die Anteile anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Abs. 2 Z 3 an dem zu erwerbenden Unternehmen hinzuzurechnen, bei denen zumindest eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. der Erwerber hält 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen Person oder Gesellschaft,
2. diese andere Person oder Gesellschaft hält am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte,
3. eine weitere Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 Z 3 hält sowohl an dieser anderen Person oder Gesellschaft als auch am Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder
4. der Erwerber hat mit dieser anderen Person oder Gesellschaft eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen.

(5) Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT