Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle)

144. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (13. Ärztegesetz-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5a Abs. 4 und § 7 Abs. 5 erster Satz wird jeweils der Ausdruck ?eines Dritten? durch den Ausdruck ?der Österreichischen Akademie der Ärzte? ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ?eines Dritten bedienen darf, im Zusammenwirken mit inländischen Fachgesellschaften? durch den Ausdruck ?der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen darf? ersetzt.

3. Im § 13a wird der Ausdruck ?§§ 9, 10, 11, 12, 12a und 13? durch den Ausdruck ?§§ 9, 10, 11 und 13? ersetzt.

4. Im § 13b Z 2 wird der Ausdruck ?§ 66 Abs. 2 Z 12? durch den Ausdruck ?§ 128a Abs. 5 Z 3? ersetzt.

5. Im § 14 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?sind? durch den Ausdruck ?hat die Österreichische Ärztekammer? ersetzt.

6. Im § 14 Abs. 6 wird der Ausdruck ?Die Österreichische Ärztekammer? durch den Ausdruck ?Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer? ersetzt.

7. § 14 Abs. 7 entfällt.

8. Im § 15 Abs. 6 wird der Ausdruck ?die Österreichische Ärztekammer? durch den Ausdruck ?der Präsident der Österreichischen Ärztekammer? ersetzt.

9. § 15 Abs. 7 entfällt.

10. Im § 27 Abs. 10 wird der Ausdruck ?die Österreichische Ärztekammer? durch den Ausdruck ?der Präsident der Österreichischen Ärztekammer? ersetzt.

11. Im § 27 Abs. 11 wird nach dem Wort ?Teilbescheid? der Ausdruck ?des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer? eingefügt.

12. § 28 entfällt.

13. Im § 37 Abs. 7 zweiter Satz wird der Ausdruck ?die Österreichische Ärztekammer? durch den Ausdruck ?der Präsident der Österreichischen Ärztekammer? ersetzt.

14. Im § 37 Abs. 11 erster Satz wird der Ausdruck ?eines Dritten? durch den Ausdruck ?der Österreichischen Akademie der Ärzte? ersetzt.

15. § 39 Abs. 3 entfällt.

16. Im § 58 entfällt der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung ?(2)?.

17. § 59 Abs. 3 lautet:

?(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie im Fall des Abs. 1 Z 4, wenn die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht. In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer die Streichung aus der Ärzteliste durchzuführen und den Arzt von der Streichung zu verständigen. Wird der ursprünglich bestandene Mangel einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung nachträglich offenbar, so hat der Präsident der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid festzustellen, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bestanden hat.?

18. § 66 samt Überschrift lautet:

?Wirkungskreis

§ 66. Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen,

1. die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Ärzte einschließlich Gruppen von Ärzten sowie von Gruppenpraxen wahrzunehmen und zu fördern sowie
2. für die Wahrung des ärztlichen Berufs- und Standesansehens und der ärztlichen Berufs- und Standespflichten zu sorgen.?

19. Nach § 66 werden folgende §§ 66a bis 66c samt Überschriften eingefügt:

?Eigener Wirkungsbereich

§ 66a. (1) Die Ärztekammern in den Bundesländern sind berufen, insbesondere folgende Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen:

1. Abschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge,
2. Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1,
3. Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte sowie Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden,
4. Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
5. Errichtung von kollegialen Schlichtungsstellen sowie Durchführung von kollegialen Schlichtungsverfahren,
6. Errichtung von Patientenschiedsstellen,
7. Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern und deren Hinterbliebenen durch Errichtung und Betreibung von Wohlfahrtsfonds,
8. Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
9. Entsendung von Vertretern in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
10. Erstattung von Stellungnahmen gemäß § 20 Abs. 2 des AuslBG,
11. Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren,
12. Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
13. Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
14. Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß § 66c,
15. Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an die örtlich zuständige Landesregierung bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
16. Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
17. Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere durch Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind, sowie
18. Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung länderspezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte im jeweiligen Bundesland gelegen sind.

(2) Im eigenen Wirkungsbereich obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:

1. Satzung,
2. Satzung des Wohlfahrtsfonds,
3. Geschäftsordnung,
4. Umlagenordnung,
5. Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds,
6. Diäten-, Reisegebühren- und Aufwandsentschädigungsordnung,
7. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen, soweit keine entsprechende durch die Österreichische Ärztekammer erlassene bundeseinheitliche Empfehlung besteht,
8. Jahresvoranschlag sowie
9. Rechnungsabschluss.

Verfahrensrecht und Datenschutz

§ 66b. (1) Die Ärztekammern haben bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(2) Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zur

1. Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen und persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
2. Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des DSG 2000 in folgendem Umfang zu übermitteln:

1. an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
2. an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.

(4) Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 3 ist untersagt.

(5) Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003.

Begutachtungsrechte

§ 66c. Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.?

20. § 67 Abs. 3 entfällt.

21. Im § 70 Abs. 3 wird der Ausdruck

?des § 66 und?

durch den Ausdruck

?der §§ 66 und 66a sowie?

ersetzt.

22. § 70 Abs. 5 lautet:

?(5) Jeder Kammerangehörige hat Anspruch auf Ausstellung eines Ärzteausweises.?

23. § 70 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Jeder ordentliche Kammerangehörige ist berechtigt, im Wege seiner Landesärztekammer Einsicht in die von der Österreichischen Ärztekammer erlassene Satzung, Geschäftsordnung und Umlagen- und Beitragsordnung sowie in den von der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss zu nehmen oder gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.?

24. Im Einleitungssatz des § 80b wird der Ausdruck ?Der Erweiterten Vollversammlung obliegt? durch den Ausdruck ?Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich? ersetzt.

25. Im § 81 Abs. 6 wird der Ausdruck

?§ 66?

durch den Ausdruck

?§§ 66 und 66a?

ersetzt.

26. Im § 82 entfallen die Absatzbezeichnung

?(1)?

und die Absätze 2 bis 4...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT