Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

JurisdictionAustria
Published date22 July 2024
Record NumberBGBLA_2024_I_130
ELIhttps://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/130/20240722
Gazette Issue130/2024
IssuerBMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft)
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Juli 2024

Teil I

130. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXVII RV 2611 AB 2668 S. 272. BR: AB 11582 S. 970.)

130. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, entzogen oder betreffend die ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 erlassen worden ist, sind von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder des Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 344 a, Absatz eins, oder 3 ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines gemäß dem ersten Satz ausgeschlossenen anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit des Ausschlusses zugestanden ist. Von diesem Ausschluss kann eine Nachsicht gemäß Paragraph 26, nicht erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Bestattung
    2. Ziffer 2
      Elektrotechnik
    3. Ziffer 3
      Fußpflege
    4. Ziffer 4
      Gas- und Sanitärtechnik
    5. Ziffer 5
      Kontaktlinsenoptik
    6. Ziffer 6
      Kosmetik (Schönheitspflege) oder die Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren
    7. Ziffer 7
      Massage
    8. Ziffer 8
      Sprengungsunternehmen
    9. Ziffer 9
      Vulkaniseur
    10. Ziffer 10
      Waffengewerbe (Büchsenmacher).
    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 10 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat. Diese Unternehmen dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.
  2. Absatz 5Personen, die die Befähigungsprüfung zu folgenden Gewerben erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die folgenden Bezeichnungen vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen:
    1. Ziffer eins
      Baumeister die Bezeichnung „Baumeisterin“ oder „Baumeister“, Kurzform „Mst. (BM)“ bzw. auch „Mst.in (BM)“ oder „Mst.in (BM)“
    2. Ziffer 2
      Brunnenmeister die Bezeichnung „Brunnenmeisterin“ oder „Brunnenmeister“, Kurzform „Mst. (BrM)“ bzw. auch „Mst.in (BrM)“ oder „Mst.in (BrM)“
    3. Ziffer 3
      Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher die Bezeichnung „Steinmetzmeisterin“ oder „Steinmetzmeister“, Kurzform „Mst. (StM)“ bzw. auch „Mst.in (StM)“ oder „Mst.in (StM)“
    4. Ziffer 4
      Holzbau-Meister die Bezeichnung „Holzbau-Meisterin“ oder „Holzbau-Meister“, Kurzform „Mst. (HBM)“ bzw. auch „Mst.in (HBM)“ oder „Mst.in (HBM)“.

    Unternehmen, die zur Ausübung der in Ziffer eins bis 4 genannten Gewerbe berechtigt sind, dürfen unbeschadet ihrer Rechte gemäß Absatz 3,, Paragraph 99, Absatz 5 und 6, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 133, Absatz 5 und Paragraph 149, Absatz 8, alternativ das Gütesiegel gemäß Paragraph 21, Absatz 4, zweiter Satz verwenden.“

Novellierungsanordnung 1b, Paragraph 76 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Dieser Anzeige sind Unterlagen im Sinne des Paragraph 353, Ziffer eins, Litera a bis Litera c, in vierfacher Ausfertigung anzuschließen; werden die Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 87, Absatz eins, wird nach der Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, angefügt:

  1. Ziffer 3 a
    der Gewerbeinhaber, der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des Paragraph 344, abgegeben hat oder“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 87, Absatz eins, Schlussteil wird die Wortfolge „der Kinderpornographie“ durch die Wortfolge „von bildlichem sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 87, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a und die Einleitung des Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 91, Absatz eins, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a, oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer 3 a,, ist im GISA zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 91, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 87 Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4“ durch den Ausdruck „§ 87 Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 3a und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5a, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Unternehmen, die zur Ausübung des Brunnenmeistergewerbes berechtigt sind, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Brunnenmeister“, „Brunnenmeisterbetrieb“ oder sonstige auf die Befähigungsprüfung hinweisende Begriffe verwenden, wenn der Inhaber oder der gewerberechtliche Geschäftsführer die Befähigungsprüfung positiv absolviert hat.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ...

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