Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (27. StVO-Novelle)

123. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (27. StVO-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 24 folgende Z 24a eingefügt:

?24a. Oberleitungsomnibus: unbeschadet § 5 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 und § 39 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz ein Omnibus, der im regionalen Linienverkehr eingesetzt wird und dessen Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;?

2. An § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

?(3) Soweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf den Kraftfahrlinienverkehr, Unternehmen oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs oder Lenker von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs beziehen, gelten diese auch für Oberleitungsomnibusse, den Verkehr mit und Lenker von Oberleitungsomnibussen sowie Unternehmen, die Oberleitungsomnibusse im regionalen Linienverkehr einsetzen.?

3. § 24 Abs. 1 lit. l lautet:

?l. vor Rampen zur barrierefreien Erschließung von Verkehrsflächen oder wenn Leiteinrichtungen für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden können,?

4. § 29b Abs. 2 lit. a lautet:

?a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ?Halten und Parken verboten? oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,?

5. § 29b Abs. 3 lit. a lautet:

?a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ?Parken verboten? oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,?

6. § 29b Abs. 3 lit. d lautet:

?d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,?

7. § 29b Abs. 4 lautet:

?(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.?

8. In § 31 Abs. 1 wird nach der Wortfolge...

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