Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 ? BRÄG 2016)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 ? BRÄG 2016) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1

    Änderung der Rechtsanwaltsordnung

    Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

  2. In § 8a Abs. 1 Z 3 wird die Wendung ?Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen,? durch die Wendung ?Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen,? ersetzt.

  3. Dem § 8a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

    ?Davon umfasst sind auch in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehende Strategien, Kontrollen und Verfahren (einschließlich einer dahingehenden Mitarbeiterüberprüfung) zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene sowie bei sich selbst (Abs. 3) ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB). Diese Maßnahmen haben bei Rechtsanwalts-Gesellschaften gegebenenfalls auch die Bestellung eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts zum Compliance-Beauftragten für den Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu umfassen.?

  4. Dem § 8a werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

    ?(3) Der Rechtsanwalt hat ferner eine Analyse und Bewertung des für ihn bestehenden Risikos der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) durchzuführen, wobei dies in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei zu stehen hat. Risikofaktoren, die sich bezogen auf seine Kunden, auf bestimmte Länder und geografische Gebiete oder auf bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ergeben, sind dabei besonders zu berücksichtigen. Diese Risikobewertungen sind vom Rechtsanwalt aufzuzeichnen, auf aktuellem Stand zu halten und auf Anforderung der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung zu stellen. Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, müssen nicht in die schriftlichen Risikobewertungen aufgenommen werden.

    (4) Um feststellen zu können, ob es sich bei einer Partei oder deren wirtschaftlichem Eigentümer um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied einer politisch exponierten Person oder um eine einer politisch exponierten Person bekanntermaßen nahestehende Person (§ 8f Abs. 2 bis 4) handelt, hat der Rechtsanwalt ferner ein in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehendes, risikobasierte Verfahren einschließendes Risikomanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten.?

  5. In § 8b Abs. 3 wird das Zitat ?Richtlinie 2005/60/EG? durch das Zitat ?Richtlinie (EU) 2015/849? ersetzt.

  6. Dem § 8b Abs. 4 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Der Rechtsanwalt hat angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Im Fall von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbar vereinbarten Strukturen schließt dies angemessene Maßnahmen ein, um die konkrete Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Werden die Begünstigten von Trusts oder von vergleichbar vereinbarten Strukturen (§ 8d Z 2 lit. d und Z 3) nach besonderen Merkmalen oder nach Kategorie bestimmt, so hat der Rechtsanwalt ausreichende Informationen einzuholen, um zu gewährleisten, dass ihm zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Begünstigte seine erworbenen Rechte wahrnimmt, die Feststellung der Identität des Begünstigten möglich sein wird.?

  7. § 8b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

    ?Über die von ihm getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers nach § 8d Z 1 lit. a und b hat der Rechtsanwalt Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.?

  8. § 8b Abs. 6 erster und zweiter Satz lauten:

    ?Der Rechtsanwalt hat den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts anhand der ihm zur Verfügung stehenden oder erforderlichenfalls einzuholenden Informationen aufgrund einer risikobasierten Beurteilung zu bewerten und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen; die Informationen sind von ihm aufzubewahren. Er hat Hintergrund und Zweck aller Geschäftsbeziehungen und Geschäfte, die komplex sind oder der Abwicklung ungewöhnlich großer oder aufgrund ihrer Konstruktion oder ihres Musters ungewöhnlicher Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck dienen sollen, zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist; um zu bestimmen, ob solche Geschäftsbeziehungen und Geschäfte verdächtig sind, hat der Rechtsanwalt insbesondere den Umfang und die Art ihrer Überwachung zu verstärken.?

  9. In § 8b Abs. 6 dritter Satz entfällt die Wortfolge ?angeführt ist? und wird nach der Wortfolge ?Terrorismusfinanzierung besteht? die Wendung ? , oder der in einem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt als Drittland mit erhöhtem Risiko angeführt ist? eingefügt.

  10. Dem § 8b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

    ?Die den Rechtsanwalt nach dieser Bestimmung treffenden Pflichten gelten für alle bestehenden Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wann sie begründet worden sind.?

  11. Dem § 8b werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

    ?(8) Der Rechtsanwalt hat den Umfang der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten anhand einer von ihm vorzunehmenden risikoorientierten Beurteilung zu bestimmen, wobei bei dieser Beurteilung und Bewertung der Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zumindest der Zweck des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung, die Höhe der von einem Kunden aufgewendeten Vermögenswerte oder der Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind; jedenfalls Bedacht zu nehmen hat der Rechtsanwalt dabei ferner auf die in den Anlagen II und III zum Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Die Angemessenheit dieser Maßnahmen hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer über deren Aufforderung entsprechend darzulegen; Tatsachen, die der Rechtsanwalt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz genannten Voraussetzungen erfahren hat, sind davon nicht umfasst.

    (9) Soweit der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient oder damit im Zusammenhang steht, und er gleichzeitig Grund zu der Annahme hat, dass die Partei durch die Durchführung der von ihm nach dieser Bestimmung zu setzenden Schritte Kenntnis von dem gegen sie bestehenden Verdacht erhalten würde, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in Entsprechung seiner Identifizierungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten getroffenen Maßnahmen fortzusetzen und zu beenden. Er hat aber unverzüglich eine Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu erstatten, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 8c Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind; § 8c Abs. 2 ist anzuwenden.

    (10) Mit Ausnahme der Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung kann der Rechtsanwalt zur Erfüllung der ihn nach den voranstehenden Absätzen treffenden Pflichten auf Dritte zurückzugreifen, soweit ihm nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Pflichtenerfüllung bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Rechtsanwalt, der auf den Dritten zurückgreift. Als Dritte können dabei nur

    1. Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22 BWG) verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit Sitz im Inland, sowie
    2. Kredit- und Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sowie diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland,
    a) deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
    b) die einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Pflichten unterliegen, die Art. 47 und 48 der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht,
    herangezogen werden. Auf Dritte, die in Drittländern mit erhöhtem Risiko (Abs. 6 dritter Satz) niedergelassen sind, darf der Rechtsanwalt nicht zurückgreifen.

    (11) Der Rechtsanwalt hat bei dem Dritten die notwendigen Informationen zu den in Abs. 10 erster Satz genannten Sorgfaltspflichten unverzüglich einzuholen. Er hat weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.?

  12. § 8c Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    ?In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt den Bundesminister für Inneres...

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