Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, das Universit&auml...

  1. Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    1. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen
    Art. 1 Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
    Art. 2 Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
    Art. 3 Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen
    Art. 4 Änderung des Bundesimmobiliengesetzes
    Art. 5 Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes ? BHAG-G
    Art. 6 Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes ? APAG
    Art. 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
    2. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
    Art. 8 Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
    Art. 9 Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
    3. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
    Art. 10 Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
    4. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres
    Art. 11 Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes
    Art. 12 Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018
    Art. 13 Änderung des Wählerevidenzgesetzes 2018
    5. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport
    Art. 14 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
    Art. 15 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
    Art. 16 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
    Art. 17 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
    Art. 18 Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes ? Statut
    6. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
    Art. 19 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
    Art. 20 Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
    7. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
    Art. 21 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
    Art. 22 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
    Art. 23 Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes
    Art. 24 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
    Art. 25 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
    Art. 26 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
    Art. 27 Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
    8. Abschnitt
    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
    Art. 28 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960
    Art. 29 Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung
  2. Abschnitt

    Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen

    Artikel 1

    Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

    Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 ? BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2017 wird wie folgt geändert:

  3. In § 122 Abs. 10 wird die Absatzbezeichnung von ?(10.)? auf ?(10)? geändert.

  4. In § 122 Abs. 11 entfällt der Satzteil ?und mit 31. Dezember 2018 außer Kraft und in der Fassung vom 31. März 2017 wieder in Kraft?.

  5. Dem § 122 wird folgender Abs. 13 angefügt:

    ?(13) § 122 Abs. 10 und Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft.?

    Artikel 2

    Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

    Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank (WBIB-G), BGBl. I Nr. 157/2015, wird wie folgt geändert:

  6. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge ?bundesbehafteten Kredite? durch das Wort ?Krediten? ersetzt.

  7. § 4 Abs. 3 entfällt.

  8. § 4 Abs. 4 entfällt.

  9. In § 4 Abs. 5 entfällt die Wortfolge ?aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln?.

    4a. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, sofern Durchführungsrichtlinien den Bund betreffende Regelungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 enthalten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,? und die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

    4b. In § 5 Abs. 2 Z 7 wird die Wortfolge ?Bundes-Plakette? durch die Wortfolge ?Plakette? ersetzt.

    4c. § 5 Abs. 3 entfällt.

    4d. In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge ?einem Vertreter der Gesellschafter oder Aktionäre der WBIB? ein Beistrich und die Wortfolge ?je Land einem vom jeweiligen Amt der Landesregierung zu bestellenden Mitglied? eingefügt und die Wortfolge ?vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz? ersetzt.

    4e. In § 6 Abs. 1, 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge ?vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

    4f. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge ?an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

    4g. In § 6 Abs. 5 wird nach der Wortfolge ?zu den Sitzungen des Beirats auch? das Wort ?weitere? eingefügt.

  10. Die Überschrift vor § 7 und § 7 entfallen.

    5a. Die Überschrift vor § 8 und § 8 entfallen.

  11. In § 9 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ?sowie § 7?.

  12. In § 10 Abs. 3 entfällt die Wortfolge ?ausgenommen § 7,? sowie der zweite und der dritte Satz.

  13. In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge ?einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen,?.

    8a. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

  14. In § 10 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge ?der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und?.

  15. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge ?der §§ 7 und? durch die Wortfolge ?des §? ersetzt und jeweils die Wortfolge ?der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? und die Wortfolge ?Bundesminister für Justiz? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz? ersetzt.

    Artikel 3

    Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen

    § 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt, wobei die Verwertung bestmöglich zu erfolgen hat.

    Bundesland: EZ: Grundstücknummer(n): KG:
    624 und 1185 2523 und 2525/1, 2525/2 01704 Klosterneuburg
    T 90059 alle 81115 Kematen

    § 2 Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz 1956 aus dem ehemaligen Deutschen Eigentum stammenden und sich in der Verwaltung des Bundesministeriums für Landesverteidigung befindlichen Bundesgrundstücke 384, 385/1 und 594/1, EZ 31, KG 23412 Haschendorf im unverbürgten Gesamtausmaß von rund 159.081 m² mit dem befristeten entgeltlichen Abbaurecht auf den bezeichneten Grundstücken mineralische Rohstoffe, insbesondere Sand, Schotter und Steine jeder Art und Güte zu entnehmen sowie die erforderlichen Dispositions- und Manipulationsarbeiten unter Bedachtnahme auf militärische Rücksichten durchzuführen auf die Dauer von bis zu 30 Jahren zu belasten. Mit Loslösung des Materials geht dieses in das Eigentum des Vertragspartners über. Das angemessene und wertzusichernde Entgelt ist durch unabhängige und allgemein beeidete sowie gerichtlich zertifizierte Sachverständige zu ermitteln.

    § 3. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Jahre 1929 gemäß Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 im bücherlichen Ausmaß von 2.712 m² in das Eigentum der Republik Österreich übergebene Teilfläche der nunmehr öffentlichen Straßenverkehrsanlage mit der Bezeichnung Archenweg, Grundstücknummer 624/2, EZ 223, KG 81102 Amras im Innsbrucker Stadtteil Rossau und die vormals im Gesamtausmaß von 81 m² dem Reichsfiskus (Heer) zugehörigen und nunmehr seit Herstellung der Grundbuchsordnung im Jahr 2012 im Eigentum der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) stehenden Straßenverkehrsanlagen mit den Grundstücksnummern 855/15 und 855/20, EZ 847, KG 56532 Morzg im Salzburger Stadtteil Morzg samt allen Anlagenteilen und Einbauten, Rechten, Pflichten und Lasten unentgeltlich in das öffentliche Gut der Stadtgemeinde Innsbruck beziehungswiese in das öffentliche...

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