Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO-Novelle)

37. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 19 lautet:

?19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;?

2. § 2 Abs. 1 Z 23 lautet:

?23. Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;?

3. § 4 Abs. 5b 2. Satz lautet:

?Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen.?

4. In § 26a Abs. 1 wird das Wort ?Militärstreife? durch das Wort ?Militärpolizei? ersetzt.

5. In § 44b wird folgender Abs. 3a eingefügt:

?(3a) Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Abs. 3 ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1. Das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Abs. 1 tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Abs. 3 anzulegenden Aktenvermerk.?

6. In § 46 Abs. 6 wird die Wortfolge ?und Fahrzeugen des Pannendienstes? durch die Wortfolge ? , Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen? ersetzt.

7. In § 52 lit. a Z 14a wird folgender Satz angefügt:

?Ausgenommen sind Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.?

8. In § 79 wird folgender Abs. 4 angefügt:

?(4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.?

9. In § 88 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?Kinderspielzeug? durch das...

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