Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

  1. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird wie folgt geändert:

  2. Im § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt nach dem Wort "Seilbahnen" der Beistrich und wird die Wortfolge "den Betrieb von Schleppliften, soweit auf diese das Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103, anzuwenden ist" durch die Worte "im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103" ersetzt.

  3. Im § 2 Abs. 1 Z 25 wird der Verweis "die §§ 149 bis 151" durch den Verweis "§ 112 Abs. 4 und 5 und § 114" ersetzt.

  4. Dem § 2 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

    "Die Buschenschankbetreiber haben den § 114 einzuhalten."

  5. Im § 11 Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge "eingetragener Unternehmer".

  6. § 13 Abs. 1 lautet:

    "(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

    1. von einem Gericht verurteilt worden sind
    a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
    b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
    2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
    Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden."
  7. In § 13 Abs. 3 Z 1 werden nach den Worten "nicht eröffnet" die Worte "oder aufgehoben" eingefügt.

  8. § 13 Abs. 5 lautet:

    (5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

  9. § 13 Abs. 7 lautet:

    "(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."

  10. § 14 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung "(4)". Nach § 14 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:

    "(2) Hat der Gewerbeanmelder vor der Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz die erforderliche Berechtigung nachzuweisen und sind die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Voraussetzung erfüllt, so hat die Gewerbebehörde eine Bescheinigung auszustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels vorliegen.

    (3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen

    1. der Ehegatte,
    2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird und
    3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten, denen von diesen Unterhalt gewährt wird."
  11. Dem § 18 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

    Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

  12. § 18 Abs. 6 lautet:

    (6) Ob durch Zeugnisse über außerhalb von Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR absolvierte Ausbildungen und Tätigkeiten die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag auszusprechen. Dieser Ausspruch kann mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes getroffen werden, wenn die Befähigung des Antragstellers nur in diesem Umfang vorliegt. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sind und die ihre Ausbildung und Fachpraxis in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR absolviert haben.

  13. § 20 Abs. 3 lautet:

    "(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte "Meister", "Meisterbetrieb" oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als "Meisterbetrieb" kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln."

  14. § 21 Abs. 1 lautet:

    (1) Zur Meisterprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

  15. § 22 Abs. 3 lautet:

    (3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.

  16. § 23 Abs. 5 lautet:

    "(5) Zur Unternehmerprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist."

    15a. In § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Technischen Büros" durch das Wort "Ingenieurbüros" ersetzt.

  17. In den §§ 37 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44, 63 Abs. 4 und 86 Abs. 1 wird der Verweis "(§ 345 Abs. 2)" jeweils durch den Verweis "(§ 345 Abs. 1)" ersetzt.

  18. Im § 39 Abs. 4 wird der Verweis "(§ 345 Abs. 2 und 3)" durch den Verweis "(§ 345 Abs. 1)" ersetzt.

  19. Dem § 46 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.

  20. § 46 Abs. 4 Einleitungssatz lautet:

    Die Behörde hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:

  21. § 47 Abs. 3 lautet:

    "(3) Der Gewerbetreibende hat die Bestellung und das Ausscheiden eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde (§ 345 Abs. 2) anzuzeigen. Die Behörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes von der Bestellung und dem Ausscheiden des Filialgeschäftsführers zu verständigen."

  22. Im § 53 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "und die nicht im Firmenbuch eingetragen sind," durch die Wortfolge "und auf die nicht die Buchführungspflichten des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB zutreffen," ersetzt.

  23. § 57 samt Überschrift lautet:

    "Aufsuchen von Privatpersonen

    Werbeveranstaltungen

    § 57. (1) Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

    (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, wenn es Gründe des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, oder wenn es - neben den Fällen des Abs. 1 - wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist.

    (3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf oder zur Vermittlung dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) gestattet. Allfällige Werbezusendungen des...

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