Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 ? BRÄG 2020)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 ? BRÄG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung der Rechtsanwaltsordnung

    Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2019, wird wie folgt geändert:

  2. In § 1 Abs. 2 lit. f wird das Wort ?höchstens? durch das Wort ?mindestens? ersetzt.

  3. In § 1 Abs. 4 wird das Wort ?Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft? durch das Wort ?Rechtsanwalts-Gesellschaft? ersetzt.

  4. § 1a Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Die Rechtsanwaltschaft kann auch in einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Personengesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Bei Einhaltung der Erfordernisse der §§ 21a und 21c und einer wirksamen Gründung der betreffenden Gesellschaft nach dem jeweils maßgeblichen Recht kann die Rechtsanwaltschaft darüber hinaus auch in einer sonstigen, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsform ausgeübt werden, dies mit Ausnahme der Rechtsform der Aktiengesellschaft (oder einer dieser gleichartigen Kapitalgesellschaft).?

  5. § 1a Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

    ?Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die rechtsanwaltliche Kapitalgesellschaft im Sinn des ersten Satzes ist die Eintragung in das Firmenbuch Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften; im Fall einer sonst nach dem zweiten Satz zulässigen Rechtsanwalts-Gesellschaft, die nach dem auf sie anwendbaren Recht in ein öffentliches Register einzutragen ist, bedarf es zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften des Nachweises der Eintragung in das öffentliche Register.?

  6. § 1a Abs. 2 Z 1 lautet:

    ?1. die Art der Gesellschaft und die Firma oder Gesellschaftsbezeichnung (§ 1b);?
  7. In § 1a Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung ?zu verständigen (§ 13 FBG)? durch die Wendung ?(§ 13 FBG) oder gegebenenfalls die das öffentliche Register, in das die Rechtsanwalts-Gesellschaft eingetragen ist, führende Stelle zu verständigen? ersetzt.

  8. In § 1a Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge ?Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung? durch das Wort ?Rechtsanwalts-Gesellschaft? ersetzt.

  9. § 1a wird folgender Abs. 8 angefügt:

    ?(8) Eine nicht in das Firmenbuch eingetragene Rechtsanwalts-Gesellschaft hat die zuständige Rechtsanwaltskammer unverzüglich über jede Änderung im Stand ihrer Gesellschafter zu informieren und ihr darüber hinaus bis spätestens 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres eine aktuelle Liste der Gesellschafter sowie gegebenenfalls einen aktuellen Auszug ihrer Eintragung in das für sie maßgebliche öffentliche Register zu übermitteln.?

  10. § 1b Abs. 1 vierter Satz lautet:

    ?Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen; weitere Zusätze sind zulässig, soweit diese nicht irreführend sind und auch nicht den Eindruck einer fachlichen oder örtlichen Alleinstellung bewirken.?

  11. In § 1b Abs. 2 wird die Wortfolge ?Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung? durch das Wort ?Rechtsanwalts-Gesellschaft? ersetzt.

  12. In § 8a Abs. 3 letzter Satz wird das Wort ?zweiter? durch das Wort ?dritter? ersetzt.

  13. In § 8a Abs. 6 wird nach dem Zitat ?Richtlinie (EU) 2015/849? die Wendung ?zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43,? eingefügt.

  14. § 8b Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, durch einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang oder auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, zu überprüfen. Nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen umfasst dies auch gesetzlich vorgesehene oder anerkannte sichere Verfahren und Mittel für die Identitätsfeststellung auf elektronischem Weg oder aus der Ferne sowie solche elektronische Identifizierungsmittel, die über ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44 (im Folgenden: eIDAS-VO), notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem ausgestellt werden und dem Sicherheitsniveau ?substanziell? oder ?hoch? (Art. 8 Abs. 2 lit. b und c eIDAS-VO) entsprechen.?

  15. Im nunmehrigen § 8b Abs. 2 dritter Satz wird die Wortfolge ?in diesem Sinne? durch die Wortfolge ?im Sinn des ersten Satzes? ersetzt.

  16. § 8b Abs. 3 lautet:

    ?(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt diesen Umstand bei der von ihm auf risikobasierter Grundlage vorzunehmenden Beurteilung (Abs. 8) angemessen zu berücksichtigen und erforderlichenfalls zusätzliche geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen und zu prüfen.?

  17. Nach § 8b Abs. 4 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

    ?Eine angemessene Maßnahme ist die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 11 WiEReG.?

  18. Im nunmehrigen § 8b Abs. 4 vierter Satz wird der Klammerausdruck ?(§ 8d Z 2 lit. d und Z 3)? durch die Wendung ?im Sinn des § 2 Z 2 lit. d und Z 3 WiEReG? ersetzt.

  19. In § 8b Abs. 4 letzter Satz wird die Wendung ?nach § 8d Z 1 lit. a und b? durch die Wendung ?im Sinn des § 2 Z 1 lit. a und b WiEReG? ersetzt.

  20. Nach § 8b Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

    ?(4a) Bei Anknüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 2 WiEReG ist im Rahmen der Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers ein Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 7 Abs. 1 WiEReG) gemäß § 9 oder § 10 WiEReG einzuholen. Handelt es sich um einen solchen Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland, in dem eine Verpflichtung zur Registrierung des wirtschaftlichen Eigentümers in einem den Anforderungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register besteht und ein solches Register auch tatsächlich eingerichtet ist, so hat der Rechtsanwalt gegebenenfalls einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus diesem Register einzuholen; die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auch erst während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringeres Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht.

    (4b) Ist der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG, so hat der Rechtsanwalt die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die die Position als Angehöriger der Führungsebene innehat, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen und aufzubewahren.?

  21. In § 8b Abs. 5 erster Satz wird die Wendung ?Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten? durch die Wendung ?Abs. 2 bis 4b zur Feststellung der Identität vorgelegten oder von ihm eingeholten? ersetzt.

  22. § 8b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

    ?Entsprechendes gilt ? soweit verfügbar ? für Informationen, die bei der Feststellung und Prüfung der Identität unter Verwendung eines in Abs. 2 zweiter Satz genannten Verfahrens oder Identifikationsmittels eingeholt wurden.?

  23. In § 8b Abs. 6 zweiter Satz werden das Wort ?ohne? durch die Wortfolge ?dienen oder keinen? und die Wortfolge ?dienen sollen? durch das Wort ?haben? ersetzt.

  24. § 8b Abs. 6 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

    ?Eine Verpflichtung zu einer solchen erhöhten Aufmerksamkeit des Rechtsanwalts besteht ferner jedenfalls dann, wenn an einer Geschäftsbeziehung oder einer Transaktion ein von der Europäischen Kommission in einem gemäß Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem solchen Drittland beteiligt ist. Gegenüber der Partei hat der Rechtsanwalt diesfalls jedenfalls die in § 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (FM-GwG) angeführten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Justiz mit...

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