Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden

157. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung, das GmbH-Gesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und das EIRAG geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 69b Abs. 1 wird die Wendung ?Soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann ein Notariatsakt? durch die Wortfolge ?Ein Notariatsakt kann? ersetzt.

2. In § 79 Abs. 9 entfällt die Wendung ?für den Fall, dass die Errichtung eines elektronischen Notariatsakts unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) gesetzlich vorgesehen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsgeschäft auch die Beglaubigung der Echtheit einer händischen Unterschrift oder einer elektronischen Signatur erforderlich ist,?.

3. § 90a samt Überschrift lautet:

?Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit

§ 90a.

Über die in § 79 Abs. 9 geregelten Fälle hinaus können die Notare auch die weiteren nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu besorgenden notariellen Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b) vornehmen, dies in sinngemäßer Anwendung von § 69b Abs. 2 und 3.?

4. § 189 wird folgender Abs. 14 angefügt:

?(14) §§ 69b Abs. 1, 79 Abs. 9 und 90a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?

Artikel 2Änderung des GmbH-Gesetzes

Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:

In § 127 entfällt Abs. 23.

Artikel 3Änderung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes

Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 zweiter Satz wird das Datum ?31. Dezember 2020? durch das Datum ?31. März 2021? ersetzt.

1a. In § 9 Abs. 1 wird das Datum ?31. Jänner 2021? durch das Datum ?31. März 2021? ersetzt.

1b. In § 9 Abs. 3 werden die Daten ?31. Jänner 2021? jeweils durch das Datum ?31. März 2021? ersetzt.

2. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

?Erleichterter Sanierungsplan

§ 11a.

(1) Die Zahlungsfristen nach § 141 Abs. 1 erster Satz und nach § 169 Abs. 1 Z 1 lit. a IO betragen jeweils drei Jahre.

(2) Abs. 1 gilt für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31. Dezember 2021 eingebracht werden.?

3. In § 17 Abs. 3 wird der...

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