Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden

140. Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung der Bundesabgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017
Artikel 3 Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996
Artikel 4 Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020
Artikel 5 Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 1Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2021, wird wie folgt geändert:

In § 158 Abs. 4 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 8 folgende Z 9 angefügt:

?9. in die Transparenzdatenbank im Rahmen einer Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012.?

Artikel 2Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2021 idF BGBl. I Nr. 32/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 3 lautet:

?(3) Vor der länderweisen Verteilung sind von den Anteilen der Länder an der Umsatzsteuer für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union 16,835 % der Eigenmittel mit Ausnahme der traditionellen Eigenmittel abzuziehen; die Höhe dieser Eigenmittel ergibt sich aus den Gutschriften zugunsten des für die Bereitstellung der Eigenmittel auf den Namen der Europäischen Kommission eingerichteten Kontos.?

2. Nach § 30 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

?(1b) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?

Artikel 3Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 Abs. 2i wird folgender Abs. 2j angefügt:

?(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.?

2. In § 8 entfällt der letzte Satz und lautet der erste Satz:

?Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.?

Artikel 4Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020

Das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Z 18 wird die Wortfolge ?in den Sommerferien 2020? durch die Wortfolge ?in den Sommerferien 2020, 2021 und 2022? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 wird das Datum ?31. Dezember 2021? jeweils durch das Datum ?31. Dezember 2022? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4 wird das Datum ?31. Jänner 2024? durch das Datum ?31. Jänner 2025? ersetzt.

Artikel 5Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 27 betreffende Zeile und werden nach der den § 39e betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

?Abschnitt 7b Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)
§ 40. Erfassung von ARF-Leistungen
§ 40a ARF-Leistungsarten
§ 40b. Mitteilungen zu ARF-Leistungen
§ 40c. Inhalt der ARF-Mitteilungen
§ 40d. Nachträgliche Zweckwidmung von ARF-Mitteln
§ 40e. Verwendungskontrolle von ARF-Leistungen
§ 40f. Vollständigkeitserklärung zu ARF-Leistungen?

2. Im Inhaltsverzeichnis erhält der bisherige § 40 die Paragraphenbezeichnung § 41 und der bisherige § 41 die Paragraphenbezeichnung § 41a.

3. § 1 Abs. 1 Z 4 lautet :

?4. der Darstellung der vom Leistungsempfänger erhaltenen Leistungen im Sinne des § 4 mit Ausnahme von Sachleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f,?

3a. § 1 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Transparenzdatenbank dient der Verarbeitung des Leistungsangebotes gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, des Leistungsangebotes im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine Transparenzdatenbank, sowie der Verarbeitung von Daten über Leistungen, die gemäß § 23 Abs. 1 und 4 mitgeteilt oder abgefragt werden.?

4. § 2 lautet:

?§ 2.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (im Folgenden: ?Daten?) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) von Leistungsempfängern und Einkommensbeziehern in der Transparenzdatenbank und im Transparenzportal erfolgt zum Zweck der

1. einheitlichen und übersichtlichen Darstellung des Einkommens und sämtlicher
...

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