Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 ? ZVN 2022)

61. Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 ? ZVN 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort ?fachmännischen? durch das Wort ?fachkundigen? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Fachkundige Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse im vollen Umfang.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort ?fachmännischen? durch das Wort ?fachkundigen? ersetzt und folgender Satz angefügt:

    ?§ 7 Abs. 3 ist anzuwenden.??§ 7 Absatz 3, ist anzuwenden.?

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort ?fachmännische? durch das Wort ?fachkundige? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 15 bis 18 samt Überschrift lauten:Die Paragraphen 15 bis 18 samt Überschrift lauten:

    ?Fachkundige Laienrichter in Handelssachen§ 15.Paragraph 15,

  • (1)Absatz einsDas Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung ?Kommerzialrat/Kommerzialrätin?. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf Vergütung in gleicher Art wie die Berufsrichter des Gerichtshofs, dem sie angehören.
  • (2)Absatz 2Für jeden Gerichtshof, der in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig ist, sind fachkundige Laienrichter in ausreichender Anzahl nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofs von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu bestellen. Zu fachkundigen Laienrichtern bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz sind tunlichst solche Personen zu bestellen, die schon durch längere Zeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.
  • (3)Absatz 3Ein fachkundiger Laienrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; seine Wiederbestellung ist zulässig. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
  • (4)Absatz 4Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:?Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.?Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Ein fachkundiger Laienrichter darf sein Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
  • (5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (§§ 19 ff; § 22 GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (Paragraphen 19, ff; Paragraph 22, GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.
  • § 16.Paragraph 16,
  • (1)Absatz einsZum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die1.Ziffer einsdas 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
  • 2.Ziffer 2zur Übernahme des Amtes bereit sind,3.Ziffer 3infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und4.Ziffer 4von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
  • (2)Absatz 2Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werdena)Litera aim Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
  • b)Litera bsonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,sonstige Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, UGB,c)Litera cunbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,d)Litera dMitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,e)Litera ePersonen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .§ 17.Paragraph 17,
  • (1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet1.Ziffer einsmit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),mit Ablauf der Amtszeit (Paragraph 15, Absatz 3,),
  • 2.Ziffer 2durch Amtsenthebung oder3.Ziffer 3durch Tod.
  • (2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er1.Ziffer einseine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
  • 2.Ziffer 2auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,3.Ziffer 3ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,4.Ziffer 4ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder5.Ziffer 5selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
  • (3)Absatz 3Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.
  • (4)Absatz 4Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 4, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  • (5)Absatz 5Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 5, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.
  • § 18.Paragraph 18,
  • (1)Absatz einsWenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu enthalten.
  • (2)Absatz 2Zuständige Wirtschaftskammer ist für die Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.
  • (3)Absatz 3Die zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
  • (4)Absatz 4Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden...
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