Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022)

101. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wähler-evidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung der Europawahlordnung

Die Europawahlordnung ? EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Europawahlordnung ? EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 87:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 87 :,

?§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird die Wortfolge In Paragraph 10, wird die Wortfolge ?Männer und Frauen? durch das Wort ?Personen? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 23 lautet:Paragraph 23, lautet:

?§ 23.Paragraph 23,

  • (1)Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
  • (2)Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.?
  • 3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 30, Absatz 3, wird die Wortfolge ?Wohnadresse sowie die Namen? durch die Wortfolge ?Wohnort sowie die Bezeichnung? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, § 39 Abs. 5, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen Paragraph 39, Absatz 5,, 6, 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen ?(6)?, ?(7)? ?(8)? und ?(9)?; nach § 39 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:; nach Paragraph 39, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:

  • ?(5)Absatz 5Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im § 45 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.?Im Einzelfall können auch in einer angrenzenden Gemeinde im Landeswahlkreis Wahllokale eingerichtet werden, wenn dadurch den wahlberechtigten Personen die Ausübung des Wahlrechts wesentlich erleichtert wird. In diesem Fall hat die Gemeindewahlbehörde dieser Gemeinde die im Paragraph 45, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen festzusetzen. Bei der Bestimmung der Wahllokale sowie der Verbotszonen haben beide Gemeindewahlbehörden das Einvernehmen herzustellen.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, In § 39 Abs. 3 und 7 (neu) wird das Wort In Paragraph 39, Absatz 3 und 7 (neu) wird das Wort ?Wähler? durch den Ausdruck ?wahlberechtigte Personen? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 55 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 55, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck ?(männliche, weibliche Wahlberechtigte)?.

    7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 68 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  • ?(5)Absatz 5In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten ausgenommen Wien die Bezirkswahlbehörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, nach Schließung des letzten Wahllokals im Bundesgebiet auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 76 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 76, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

    ?Die Landeswahlbehörde in Wien hat die Stimmenergebnisse, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel und Stimmbezirke, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.?

    9.Novellierungsanordnung 9, § 87 samt Überschrift lautet:Paragraph 87, samt Überschrift lautet:

    ?Sprachliche Gleichbehandlung§ 87.Paragraph 87,

    Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.?

    10.Novellierungsanordnung 10, § 90 zweiter Satz lautet:Paragraph 90, zweiter Satz lautet:

    ?Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des § 78 Abs. 5 letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 9a Abs. 4, 27 Abs. 1, 39 Abs. 9 und 69 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 27 Abs. 8 und 39 Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 46 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.??Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen mit Ausnahme des Paragraph 78, Absatz 5, letzter Halbsatz ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 9 a, Absatz 4,, 27 Absatz eins,, 39 Absatz 9 und 69 Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen 27, Absatz 8 und 39 Absatz 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 46, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung, betraut.?

    11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 91 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  • ?(16)Absatz 16§ 10, § 23, § 39 Abs. 3 und 5, die Absatzbezeichnung ?(6)? des bisherigen § 39 Abs. 5, die Absatzbezeichnung ?(7)? des bisherigen § 39 Abs. 6, § 39 Abs. 7, die Absatzbezeichnung ?(8)? des bisherigen § 39 Abs. 7 und die Absatzbezeichnung ?(9)? des bisherigen § 39 Abs. 8, § 55 Abs. 2, § 68 Abs. 5, § 76 Abs. 1, § 87 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 90 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?Paragraph 10,, Paragraph 23,, Paragraph 39, Absatz 3 und 5, die Absatzbezeichnung ?(6)? des bisherigen Paragraph 39, Absatz 5,, die Absatzbezeichnung ?(7)? des bisherigen Paragraph 39, Absatz 6,, Paragraph 39, Absatz 7,, die Absatzbezeichnung ?(8)? des bisherigen Paragraph 39, Absatz 7 und die Absatzbezeichnung ?(9)? des bisherigen Paragraph 39, Absatz 8,, Paragraph 55, Absatz 2,, Paragraph 68, Absatz 5,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 87, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 90, sowie die Anlage 4 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.?
  • 12.Novellierungsanordnung 12, Die Anlage 4 lautet:

    ?

    ?

    Artikel 2Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

    Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, In § 21 Abs. 1 sowie in § 41 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 21, Absatz eins, sowie in Paragraph 41, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge ?Männer und Frauen? durch das Wort ?Personen? ersetzt.

    2.Novellierungsanordnung 2, § 35 lautet:Paragraph 35, lautet:

    ?§ 35.Paragraph 35,

  • (1)Absatz einsAm zwanzigsten Tag nach dem Stichtag hat die Bundeswahlbehörde die Zahl der wahlberechtigten Personen, gegliedert nach Ländern, Regionalwahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
  • (2)Absatz 2Desgleichen hat die Bundeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse sowie am zweiten Tag vor dem Wahltag vorzugehen.?
  • 2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 42 Abs. 3 wird die Wortfolge In Paragraph 42, Absatz 3, wird die Wortfolge ?Wohnadresse sowie den Namen...

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