Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
122. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 25 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, lautet:
?25.Ziffer 25Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;?Einsatzfahrzeug: ein Fahrzeug, das auf Grund kraftfahrrechtlicher oder straßenpolizeilicher Vorschriften als Warnzeichen (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale;?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 wird folgender Abs. 6 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 6, angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
?1.Ziffer einsfür das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8a wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 8 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
5.Novellierungsanordnung 5, § 11 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz lautet:
?Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes auf einen parallel einmündenden Radweg, nach dessen Verlassen der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält, auftreten.?
6.Novellierungsanordnung 6, § 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 15, Absatz 4, lautet:
7.Novellierungsanordnung 7, § 17 Abs. 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 2, lautet:
8.Novellierungsanordnung 8, § 19 Abs. 6a lautet:Paragraph 19, Absatz 6 a, lautet:
9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 3 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, lautet:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 23, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
?Das Hineinragen von Teilen des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr oder dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, ist verboten. Ausgenommen davon ist im Falle von Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Hineinragen in geringfügigem Ausmaß (z. B. Seitenspiegel, Stoßstange) sowie für Ladetätigkeiten bis zu 10 Minuten. In jedem Fall hat dabei der freibleibende Querschnitt mindestens 1, 5 m zu betragen. Weiters hat auf Verkehrsflächen des Fußgängerverkehrs ein Querschnitt von mindestens 1, 5 m in Fällen der Aufstellung oder Anbringung von Gegenständen und Einbauten freizubleiben; die Aufstellung von temporären Hindernissen wie Gerüsten oder Leitern zur Durchführung von Bau- oder Reparaturmaßnahmen ist zulässig.?
11.Novellierungsanordnung 11, In § 24 Abs. 1 lit. i wird in Z 3 die Wortfolge In Paragraph 24, Absatz eins, Litera i, wird in Ziffer 3, die Wortfolge ?3 und? gestrichen und folgende Z 4 angefügt: gestrichen und folgende Ziffer 4, angefügt:
?4.Ziffer 4Mit Fahrrädern ist das Halten und Parken erlaubt, sofern Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden.?
12.Novellierungsanordnung 12, In § 26 Abs. 1 wird im ersten Satz nach der Wortfolge In Paragraph 26, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?nach den kraftfahrrechtlichen? die Wortfolge ?oder straßenpolizeilichen? eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 26a Abs. 1 lautet:Paragraph 26 a, Absatz eins, lautet:
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