Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)

  1. Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

    Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2022, wird wie folgt geändert:Die Nationalrats-Wahlordnung 1992 ? NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

    ?Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.?

  3. Novellierungsanordnung 2, Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  4. ?(6)Absatz 6Das Ausüben mehrerer Funktionen durch eine Person in ein und derselben Wahlbehörde ist unzulässig.?
  5. Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz lautet:

    ?Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.?

  6. Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  7. ?(1)Absatz einsFür jede Gemeinde, ausgenommen in Statutarstädten, wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt. In Statutarstädten, in Wien insoweit nicht der Magistrat zuständig ist, tritt die Bezirkswahlbehörde an die Stelle der Gemeindewahlbehörde.?
  8. Novellierungsanordnung 5, In § 8 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort ?Sie? durch die Wortfolge ?Die Gemeindewahlbehörde? ersetzt.

  9. Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 3 sowie in § 9 Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort In Paragraph 8, Absatz 3, sowie in Paragraph 9, Absatz 3, wird jeweils nach dem Wort ?einen? die Wortfolge ?oder zwei? eingefügt; nach dem Wort ?bestellen? entfällt jeweils der Punkt und es wird die Wortfolge ?und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.? eingefügt.

  10. Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge ?mit Handschlag? durch die Wortfolge ?durch die Worte ?ich gelobe? oder durch ein Zeichen der Zustimmung? ersetzt.

  11. Novellierungsanordnung 8, In § 15 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 2, wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden? die Wortfolge ?sowie den besonderen Wahlbehörden? eingefügt.

  12. Novellierungsanordnung 9, In § 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt die Wortfolge ?, bei Gemeindewahlbehörden von Statutarstädten im Bereich des Stimmbezirks?.

  13. Novellierungsanordnung 10, Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  14. ?(6)Absatz 6Hätten auf die Berufung eines Beisitzers oder eines Ersatzbeisitzers zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch, so entscheidet über die Frage, welche Partei einen Beisitzer oder einen Ersatzbeisitzer nominieren darf, das Los, das nach Ladung von Vertrauensleuten der betroffenen Parteien und gegebenenfalls in deren Anwesenheit vom Wahlleiter zu ziehen ist.?
  15. Novellierungsanordnung 11, In § 16 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 16, Absatz 2, wird im ersten Satz die Wortfolge ?mit Handschlag? durch die Wortfolge ?durch die Worte ?ich gelobe? oder durch ein Zeichen der Zustimmung? ersetzt.

  16. Novellierungsanordnung 12, In § 16 Abs. 3 entfällt im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph 16, Absatz 3, entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?in Wien sowie in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern?.

  17. Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 1 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  18. ?(1)Absatz einsDie Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.?Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß Paragraph 15, für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.?
  19. Novellierungsanordnung 14, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  20. ?(3)Absatz 3Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.?
  21. Novellierungsanordnung 15, Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 19, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

    ?In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine im zuletzt gewählten Nationalrat vertretene Partei keine Beisitzer und Ersatzbeisitzer nominiert hat.?

  22. Novellierungsanordnung 16, § 19 Abs. 5 lautet:Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  23. ?(5)Absatz 5Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Abs. 4 können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 1 von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.?Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie die Paragraphen 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem dreißigsten Tag nach dem Wahltag beginnt. Bei Änderungen nach Absatz 4, können innerhalb des vorgesehenen Fristenlaufes auch Parteien die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern beantragen, die innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, von ihrem Vorschlagsrecht nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben. Ein solches Vorschlagsrecht steht den Parteien auch vor Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen, Volksabstimmungen oder Volksbefragungen ab dem Stichtag bis zum zehnten Tag nach dem Stichtag zu.?
  24. Novellierungsanordnung 17, § 20 samt Überschrift lautet:Paragraph 20, samt Überschrift lautet:

    ?Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden§ 20.Paragraph 20,

  25. (1)Absatz einsFür die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:1.Ziffer eins33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;
  26. 2.Ziffer 266 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;3.Ziffer 3100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;4.Ziffer 450 Euro in Wahlbehörden (ausgenommen örtliche Wahlbehörden), die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.
  27. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die in Absatz eins, festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  28. (3)Absatz 3Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von jener...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT