Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz ? PFAG)

61. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte erlassen wird und das Eisenbahngesetz 1957, das Kraftfahrliniengesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (Passagier- und Fahrgastrechteagenturgesetz ? PFAG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Zweck

§ 1. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle aus der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.

Begriffsbestimmung

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:

1. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
a) gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14 in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
c) gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in Verbindung mit der
aa) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
bb) der Verordnung (EU) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
d) gemäß § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung,
eingebracht werden;
2. betroffene Unternehmer
a) die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,
b) die Berechtigungsinhaber/innen bei Beschwerden gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes,
c) die Zivilflugplatzhalter/innen und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes,
d) die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/innen bei Beschwerden gemäß § 71a des Schifffahrtsgesetzes und
e) die Konzessionsinhaber/innen bei Beschwerden gemäß § 87a des Schifffahrtsgesetzes;
3. Beteiligte
a) einerseits der Einbringer/die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat) und
b) andererseits die betroffenen Unternehmer.

Einrichtung und Organisation

§ 3. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.

Aufwand

§ 4. (1) Der für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendige Aufwand der Schienen-Control GmbH ist anteilig mittels Beiträgen der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer und im Übrigen durch den Bund zu tragen.

(2) Zu Beginn jeden Geschäftsjahres hat der Bund der Schienen-Control GmbH Vorschüsse für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu leisten.

(3) Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie pauschaliert und in gleicher Höhe für jedes einzelne Schlichtungsverfahren im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß Abs. 5 erforderlichenfalls anzupassen. Bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Beiträge ist von der zu erwartenden Gesamtzahl an Schlichtungsverfahren pro Geschäftsjahr auszugehen und eine anteilige Tragung des Aufwandes der Schienen-Control GmbH aus Beiträgen der betroffenen Unternehmer im Ausmaß von 40 Prozent am Gesamtaufwand der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte anzustreben.

(4) Die Schienen-Control GmbH hat die Beiträge der Unternehmer den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern pro Geschäftsjahr mit Bescheid vorzuschreiben und einzuheben.

(5) Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen-Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen-Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung gemäß dem ersten Satz die Höhe der Beiträge der Unternehmer gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls anzupassen.

Einbringung

§ 5. Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

Verfahrensweise

§ 6. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.

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