Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ? LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
44. Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping (Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ? LSD-BG) erlassen wird und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Heimarbeitsgesetz 1960, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) |
Artikel 2 | Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 |
Artikel 5 | Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 |
Artikel 6 | Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960 |
Artikel 7 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Betriebspensionsgesetzes |
Artikel 9 | Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes |
Artikel 10 | Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes |
Artikel 11 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Artikel 1
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Inhaltsverzeichnis
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Geltungsbereich |
§ 2. | Wahrer wirtschaftlicher Gehalt ? Beurteilungsmaßstab |
2. HauptstückArbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz | |
1. AbschnittArbeitsrechtliche Ansprüche | |
§ 3. | Anspruch auf Mindestentgelt |
§ 4. | Urlaubsanspruch |
§ 5. | Anspruch auf Einhaltung der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe |
§ 6. | Regelungen für die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung |
§ 7. | Kollektivverträge |
2. AbschnittHaftungsbestimmungen | |
§ 8. | Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat |
§ 9. | Haftungsbestimmungen für den Baubereich |
§ 10. | Haftung des Generalunternehmers für Entgeltansprüche gegen Auftragnehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
3. AbschnittBehörden | |
§ 11. | Behörden und Stellen |
§ 12. | Erhebungen der Abgabenbehörden |
§ 13. | Kompetenzzentrum LSDB |
§ 14. | Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung |
§ 15. | Feststellung von Übertretungen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse |
§ 16. | Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung |
§ 17. | Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe |
§ 18. | Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland |
4. AbschnittFormale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz | |
§ 19. | Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
§ 20. | Information der Behörden |
§ 21. | Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung |
§ 22. | Bereithaltung von Lohnunterlagen |
§ 23. | Ansprechperson |
§ 24. | Verantwortliche Beauftragte |
5. AbschnittStrafbestimmungen, Untersagung der Dienstleistung und Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren | |
§ 25. | Ort der Verwaltungsübertretung |
§ 26. | Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung |
§ 27. | Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle |
§ 28. | Nichtbereithalten der Lohnunterlagen |
§ 29. | Unterentlohnung |
§ 30. | Unterlassung einer Änderungsmeldung zur Person des verantwortlichen Beauftragten |
§ 31. | Untersagung der Dienstleistung |
§ 32. | Parteistellung in Verwaltungs(straf)verfahren |
§ 33. | Vorläufige Sicherheit |
§ 34. | Zahlungsstopp ? Sicherheitsleistung |
§ 35. | Evidenz über Verwaltungs(straf)verfahren nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1, 31 und 34 |
3. HauptstückDurchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz | |
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
§ 36. | Anwendungsbereich |
§ 37. | Bestimmung der Begriffe ?inländische Behörde? und ?inländische Behörden? |
§ 38. | Aufwand der Strafverfolgung bei grenzüberschreitender Rechtsdurchsetzung |
§ 39. | Verwendung des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) |
§ 40. | Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden |
2. AbschnittZustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland | |
§ 41. | Zustellung an ausländische Arbeitgeber im Inland |
3. AbschnittErwirkung der Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat | |
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen | |
§ 42. | Anwendungsbereich |
§ 43. | Übermittlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung |
§ 44. | Mitteilung der weiteren Behandlung eines Ersuchens um Zustellung oder Vollstreckung |
2. UnterabschnittErwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat | |
§ 45. | Grundsätze |
§ 46. | Ersuchen um Zustellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat |
3. UnterabschnittErwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat | |
§ 47. | Grundsätze |
§ 48. | Ersuchen um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat |
§ 49. | Benachrichtigung der um Vollstreckung ersuchten Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats |
§ 50. | Folgen des Ersuchens um Vollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat für die Vollstreckung im Inland |
4. AbschnittZustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland | |
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen | |
§ 51. | Anwendungsbereich |
§ 52. | Anerkennung und Gleichbehandlung der Entscheidung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats |
§ 53. | Weiterleitung bei Unzuständigkeit |
§ 54. | Ablehnung der Vollstreckung |
§ 55. | Benachrichtigung der ersuchenden Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats |
2. UnterabschnittZustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland | |
§ 56. | Veranlassung der Zustellung |
§ 57. | Anzuwendendes Verfahrensrecht |
§ 58. | Ablehnung der Zustellung |
3. UnterabschnittVollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland | |
§ 59. | Veranlassung der Vollstreckung |
§ 60. | Anzuwendendes Verfahrensrecht |
§ 61. | Aufschub der Vollstreckung |
§ 62. | Beendigung der Vollstreckung |
§ 63. | Erlös aus der Vollstreckung |
§ 64. | Kosten |
4. UnterabschnittVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland | |
§ 65. | Veranlassung der Vollstreckung |
§ 66. | Anzuwendendes Verfahrensrecht |
§ 67. | Aufschub der Vollstreckung |
4. HauptstückSchlussbestimmungen | |
§ 68. | Verweisungen |
§ 69. | Kontrollplan ? Tätigkeitsbericht |
§ 70. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 71. | Vollziehungsbestimmungen |
§ 72. | Inkrafttreten |
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. | Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, |
2. | die Beschäftigung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, |
3. | Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist. |
(2) Ausgenommen sind
1. | Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln, |
2. | Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden, |
3. | die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, |
4. | Arbeitsverhältnisse zu Stiftungen, Anstalten oder Fonds, auf die gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, die Bestimmungen des VBG sinngemäß anzuwenden sind. |
(3) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz findet mit Ausnahme der §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2 und 20 Abs. 3 auf Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG 1984), BGBl. Nr. 287/1984 Anwendung; die §§ 3 bis 6 finden nur Anwendung, soweit diese die Entsendung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern betreffen. Die Zulässigkeit der Überlassung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des LAG 1984 bestimmt sich nach Maßgabe des LAG 1984.
(4) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Bundesgesetz unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), der schweizerischen Eidgenossenschaft oder aus einem sonstigen Drittstaat zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG. Die Entsendung von Arbeitnehmern oder die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist wie die Überlassung oder Entsendung aus dem EWR zu behandeln. Das dritte Hauptstück, ausgenommen § 41, findet auf aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsandte Arbeitnehmer oder überlassene Arbeitskräfte keine Anwendung. Die §§ 17 bis 21, 23 und 26 und das dritte Hauptstück, ausgenommen § 41, finden auf die Entsendung von Arbeitnehmern oder die Überlassung von Arbeitskräften aus Drittstaaten keine Anwendung.
(5) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung folgender Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird:
1. | geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder |
2. | die Teilnahme an Seminaren und Vorträgen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen oder |
3. | die Teilnahme an Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 17 Abs. 3 bis 6 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983, mit der Maßgabe, dass die Untergrenze des § 17 Abs. 4 ARG nicht gilt, ausgenommen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für die Veranstaltung (Auf- und Abbau der |
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