Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 ? BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen ? BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ? ADBG 2007 geändert werden

100. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 ? BSFG 2017) erlassen und das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen ? BSEOG sowie das Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 ? ADBG 2007 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 ? BSFG 2017) Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Bundes-Sportförderung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gesellschaftliche Bedeutung des Sports
§ 2. Ziele der Bundessportförderung, Autonomie des Sports
§ 3. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 4. Förderarten und Koordination der Förderprogramme
§ 5. Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
3. Abschnitt
Leistungs- und Spitzensportförderung
§ 6. Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 7. Fördergegenstand
§ 8. Förderantrag, Abwicklung
§ 9. Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
4. Abschnitt
Breitensportförderung
§ 10. Förderung der Bundes-Sportdachverbände
§ 11. Förderantrag, Abwicklung
§ 12. Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
5. Abschnitt
Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport
§ 13. Fördergegenstand
6. Abschnitt
Sonstige Förderungen
§ 14. Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
§ 15. Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung
§ 16. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen
§ 17. Sportleistungsabzeichen
7. Abschnitt
Fördervoraussetzungen und -bedingungen, Einvernehmensherstellung
§ 18. Allgemeine Fördervoraussetzungen
§ 19. Einvernehmensherstellung
§ 20. Besondere Förderbedingungen
8. Abschnitt
Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien
§ 21. Auszahlung und Einstellung der Förderung
§ 22. Verwendungsnachweis
§ 23. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
§ 24. Richtlinien
2. Hauptstück
Abwicklung der Bundes-Sportförderung
1. Abschnitt
Sicherstellung der Objektivität und Unbefangenheit,Datenschutz und Verschwiegenheit
§ 25. Unvereinbarkeitsbestimmungen
§ 26. Datenschutz
§ 27. Verschwiegenheitsbestimmungen
2. Abschnitt
Bundes-Sport GmbH
§ 28. Einrichtung und Aufgaben
§ 29. Aufbringung der Mittel
§ 30. Abgabenbefreiung
§ 31. Organe
§ 32. Geschäftsführung
§ 33. Aufsichtsrat
§ 34. Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 35. Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates
§ 36. Kommission für den Breitensport
§ 37. Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
§ 38. Überleitung von Bundesbediensteten
3. Abschnitt
Transparenz
§ 39. Veröffentlichung von Förderdaten
§ 40. Bericht über die Fördermaßnahmen
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 41. Anwendung dieses Bundesgesetzes
§ 42. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 43. Vorbereitende Maßnahmen
§ 44. In- und Außerkrafttreten
§ 45. Übergangsbestimmungen
§ 46. Vollziehung

1. Hauptstück

Bundes-Sportförderung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gesellschaftliche Bedeutung des Sports

§ 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.

(2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.

Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports

§ 2. (1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:

1. Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
2. Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
3. Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
4. Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
5. Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
6. Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
7. Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
8. Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
9. Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
10. Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
11. Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
12. Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
13. Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.

(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und -organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

1. Breitensport:
Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport;
2. Bundessporteinrichtungen:
Sportstätten der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), BGBl. I Nr. 149/1998, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;
3. Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
a) Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation ? BSO);
b) Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité ? ÖOC);
c) Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee ? ÖPC);
d) Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband ? ÖBSV);
e) Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich ? SOÖ);
4. Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):
Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
5. Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):
Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;
6. Leistungssport/Spitzensport:
Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;
7. Mitgliedsvereine:
Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Z 3 lit. d oder einem ihrer Landesverbände angehören;
8. Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:
Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;
9. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
a) Bundes-Sportdachverband:
Sportorganisation, der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören, die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und die in mindestens sieben Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist;
b) Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
Sportorganisation, der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweist;
10. Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
a) Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
b)
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