Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz ? BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden

53. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz ? BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz ? Bund 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand / Bezeichnung
1 Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz ? BBU-G)
2 Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
3 Änderung des Asylgesetzes 2005
4 Änderung des Grundversorgungsgesetzes ? Bund 2005

Artikel 1
Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung(BBU-Errichtungsgesetz ? BBU-G)

Inhaltsverzeichnis 1. AbschnittErrichtung und Aufgaben
§ 1. Errichtung der Bundesagentur
§ 2. Aufgaben der Bundesagentur
2. AbschnittFinanzierung und Vermögen
§ 3. Finanzierung
§ 4. Vermögensübertragung
§ 5. Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften
§ 6. Rechnungslegung
§ 7. Kostenersatz der Leistungen
§ 8. Rahmenvertrag
3. AbschnittOrganisation
§ 9. Vertretung der Bundesagentur
§ 10. Aufsichtsrat
§ 11. Errichtungserklärung
§ 12. Grundsätze der Unternehmensführung
4. AbschnittBesondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
§ 13. Rechtsberatung
§ 14. Menschenrechtsbeobachtung
§ 15. Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
5. AbschnittBestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
§ 16. Beamte
§ 17. Vertragsbedienstete
§ 18. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 19. Wahrnehmung der Dienstpflichten
§ 20. Lehrlinge
§ 21. Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 22. Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
§ 23. Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 24. Verschwiegenheit
6. AbschnittSonstige Regelungen
§ 25. Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 26. Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 27. Befreiung von Gebühren
7. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 28. Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 29. Verweisungen
§ 30. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 31. Inkrafttreten
§ 32. Vollziehung

1. Abschnitt

Errichtung und Aufgaben

Errichtung der Bundesagentur

§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma ?Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung? (im Folgenden: ?Bundesagentur?) errichtet. Die Firma kann mit ?BBU GmbH? abgekürzt werden.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(3) Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.

(4) Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, gilt mit der Maßgabe, dass auch der Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch einzutragen ist.

(5) Das Stammkapital der Bundesagentur beträgt Nominale eine Million Euro und ist zur Gänze in bar einzuzahlen. Die Geschäftsanteile an der Bundesagentur stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Inneres.

(6) Der Sitz der Bundesagentur ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesagentur ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.

Aufgaben der Bundesagentur

§ 2. (1) Die Aufgaben der Bundesagentur sind

1. die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung ? Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt,
2. die Durchführung der Rechtsberatung
a) vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, sowie
b) vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG,
3. die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,
4. die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie
5. die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht
jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.

(2) Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.

(3) Die Bundesagentur hat die Aufgaben

1. gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020;
2. gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;
3. gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;
4. gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;
5. gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021
wahrzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.

2. Abschnitt

Finanzierung und Vermögen

Finanzierung

§ 3. (1) Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß § 12 Abs. 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.

(2) Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.

(3) Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 können insbesondere sein:

1. Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
2. Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß § 7, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 5, sowie
3. Pacht- oder Mieteinnahmen.

(4) Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.

Vermögensübertragung

§ 4. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat ?Versorgungsleistungen? verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.

(2) Das gemäß Abs. 1 zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den §§ 201 ff des Unternehmensgesetzbuches ? UGB; dRGBl. S...

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