Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

117. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis
Artikel 2 Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 5 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 7 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel 9 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und
2. die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22

umgesetzt.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz ? ESAEG) Inhaltsverzeichnis

1. TeilAllgemeine Bestimmungen
1. HauptstückOrganisation der Sicherungseinrichtungen
§ 1. Sicherungseinrichtungen
§ 2. Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen
§ 3. Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
§ 4. Widerruf der Anerkennung als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem
2. HauptstückBeaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen
§ 5. Benannte Behörde, einschlägige Verwaltungsbehörde
§ 6. Zusammenarbeit mit der Oesterreichischen Nationalbank und zwischen den Behörden
2. TeilEinlagensicherung
1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
§ 7. Begriffsbestimmungen
§ 8. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
2. HauptstückEntschädigung der Einleger
§ 9. Sicherungsfall
§ 10. Erstattungsfähige Einlagen
§ 11. Berechnung erstattungsfähiger und gedeckter Einlagen in Sonderfällen
§ 12. Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen
§ 13. Erstattung der gedeckten Einlagen
§ 14. Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Erstattung
§ 15. Sprachregelung für das Erstattungsverfahren
§ 16. Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
§ 17. Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung
3. HauptstückFinanzierung
1. AbschnittEinlagensicherungsfonds
§ 18. Dotierung des Einlagensicherungsfonds
§ 19. Veranlagung des Einlagensicherungsfonds
§ 20. Sicherstellung und Hereinbringung von Verbindlichkeiten
2. AbschnittAufbringung von Finanzmitteln
§ 21. Beiträge
§ 22. Sonderbeiträge
§ 23. Berücksichtigung von Risikoaspekten bei der Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen
§ 24. Gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen
§ 25. Kreditoperationen
§ 26. Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen
§ 27. Finanzierung in besonderen Fällen
3. AbschnittVerwendung von Finanzmitteln
§ 28. Verwendungszweck
§ 29. Kreditvergabe an Einlagensicherungssysteme
§ 30. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystem
4. AbschnittGeschäftsbericht, Meldungen und Anzeigen
§ 31. Allgemeines
§ 32. Rechenschaftsbericht
§ 33. Meldungen
§ 34. Anzeigen
4. HauptstückGrenzüberschreitende Zusammenarbeit, Informationspflichten sowie Sanktionsbestimmungen
1. AbschnittZusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen
§ 35. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten
§ 36. Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich
2. AbschnittInformationspflichten
§ 37. Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten
§ 38. Informationen für die Einleger
§ 39. Wechsel der Sicherungseinrichtung
3. AbschnittAufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
§ 40. Maßnahmen gegen Mitgliedsinstitute
§ 41. Strafbestimmungen
§ 42. Verlängerung der Verjährungsfrist und Vollstreckung von Bescheiden
§ 43. Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
3. TeilAnlegerentschädigung
§ 44. Begriffsbestimmungen
§ 45. Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung
§ 46. Entschädigungsfall
§ 47. Beschränkung der Entschädigungspflicht
§ 48. Grenzüberschreitende Entschädigung
§ 49. Finanzierung
§ 50. Bemessungsgrundlagen
§ 51. Ausschluss der Doppelentschädigung
§ 52. Informationen für den Anleger
§ 53. Werbung
§ 54. Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
§ 55. Fortdauer der Entschädigungspflicht
4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56. Kostenbestimmung
§ 57. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 58. Verweise
§ 59. Übergangsbestimmungen
§ 60. Vollziehung
§ 61. Inkrafttreten
Anlage zu § 32 Inhalt des Rechenschaftsberichts

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

1. Hauptstück

Organisation der Sicherungseinrichtungen

Sicherungseinrichtungen

§ 1. (1) Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 und
2. Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich hat eine Sicherungseinrichtung in der Form einer Haftungsgesellschaft als juristische Person einzurichten. Gesellschafter der Haftungsgesellschaft können sein:

1. die Wirtschaftskammer Österreich,
2. Kreditinstitute gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1,
3. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2,
4. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 und
5. Fachverbände.
Gesellschafter der Haftungsgesellschaft haben neben der Wirtschaftskammer Österreich jedenfalls jene Fachverbände zu sein, deren Mitglieder der einheitlichen Sicherungseinrichtung überwiegend angehören. Die Satzung der Haftungsgesellschaft kann weitere Regelungen über die Ausübung von Gesellschafterrechten vorsehen, soweit dies einer ausgewogenen Vertretung der Mitgliedsinstitute der einheitlichen Sicherungseinrichtung dient.

(3) Die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß Abs. 2 hat aufzunehmen:

1. Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören müssen,
2. Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und
3. Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3.

(4) Alle Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Frühwarnsystems benötigen, von ihren Mitgliedsinstituten nach Maßgabe des § 93 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, einzuholen.

Organisatorische Anforderungen für Sicherungseinrichtungen

§ 2. (1) Die Sicherungseinrichtungen haben Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln, soweit nicht dieses oder andere Bundesgesetze eine Übermittlung solcher Informationen vorsieht. Die Verwendung von Daten, die im Zusammenhang mit den Konten der Einleger stehen, hat von den Sicherungseinrichtungen gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 ? DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.

(2) Sicherungseinrichtungen haben die ihnen eigenen Risiken mit angemessenen Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen. Sicherungseinrichtungen haben die für die Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel sowie das dafür erforderliche Personal einzusetzen. Die Sicherungseinrichtungen haben wirksame Grundsätze für den Umgang mit Interessenskonflikten festzulegen, einzuhalten und aufrechtzuerhalten. Diese Grundsätze sind schriftlich festzulegen und müssen der Größe und Organisation der Sicherungseinrichtung angemessen sein.

(3) Die organisatorischen Vorkehrungen der Sicherungseinrichtungen haben die Ermittlung der bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten der eigenen Sicherungseinrichtung sicherzustellen. Sie haben insbesondere durch Aufbau, Wiederauffüllung und Veranlagung des Einlagensicherungsfonds die Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall gemäß § 9 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine unverzügliche Bemessung und rechtzeitige Erstattung der gedeckten Einlagen ermöglichen.

(4) Mitgliedsinstitute haften für

1. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 22 und
2. im Zusammenhang mit Bestimmungen des 3. Teils dieses Bundesgesetzes gegen ihre Sicherungseinrichtung gerichtlich festgestellte Schadenersatzansprüche im Ausmaß ihrer Beitragspflichten gemäß § 49 Abs. 1; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 2 und 3.

(5) Die Sicherungseinrichtungen haben ihre Systeme mindestens alle drei Jahre und gegebenenfalls auch öfter durch Stresstests im Hinblick auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der erste Stresstest hat spätestens bis zum 3. Juli 2017 zu erfolgen. Die Sicherungseinrichtungen haben die zur Durchführung dieser Tests notwendigen Informationen nur zur Durchführung dieser Tests zu verwenden und diese Informationen nur so lange aufzubewahren, wie es für diesen Zweck erforderlich ist.

(6) Die Sicherungseinrichtungen haben die FMA über die Ergebnisse ihrer Stresstests zu informieren. Die FMA hat unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten Vorgaben betreffend den Inhalt und die Gliederung der an sie zu übermittelnden Ergebnisse der Stresstests durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat die Ergebnisse der Stresstests an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu übermitteln.

(7) Eine Sicherungseinrichtung muss von zumindest zwei Geschäftsleitern geführt werden. Diese haben die folgenden...

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