Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden

45. Bundesgesetz, mit dem ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 erlassen wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 ? HSG 2014)
Artikel 2 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Artikel 3 Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems

Artikel 1

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 ? HSG 2014) Inhaltsverzeichnis

1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

2. HauptstückVertretungseinrichtungen

1. AbschnittÖsterreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft

§ 4. Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 5. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 7. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8. Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 9. Bundesvertretung der Studierenden
§ 10. Vorsitzendenkonferenzen
§ 11. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

2. AbschnittHochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 12. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 13. Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 14. Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15. Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 16. Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 17. Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 18. Organe gemäß § 15 Abs. 2
§ 19. Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 20. Aufgaben der Studienvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 21. Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 22. Tätigkeitsbericht der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

3. AbschnittVertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

§ 23. Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 24. Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 25. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 26. Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 27. Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 28. Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 29. Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

3. HauptstückOrganisation der Vertretungseinrichtungen

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

§ 30. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 31. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
§ 32. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

2. Abschnitt Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 33. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 34. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 35. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

3. AbschnittOrganisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten

§ 36. Organisation der Verwaltung
§ 37. Wirtschaftsbetriebe
§ 38. Finanzierung
§ 39. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 40. Budgetierung und Bilanzierung
§ 41. Haushaltsführung
§ 42. Rechtsgeschäfte

4. HauptstückWillensbildung der Mitglieder

1. AbschnittWahlen in die Organe

§ 43. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 44. Ausstellung einer Wahlkarte
§ 45. Stimmabgabe mit einer Wahlkarte
§ 46. Wahladministrationssystem
§ 47. Wahlberechtigte
§ 48. Wahlausschließungsgründe
§ 49. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 50. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 51. Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen
§ 52. Wahlverfahren
§ 53. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen
§ 55. Erlöschen von Mandaten
§ 56. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 57. Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
§ 58. Wahlwiederholung
§ 59. Konstituierung der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
§ 60. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung

2. AbschnittDirekte Mitbestimmung der Mitglieder

§ 61. Antragsrecht
§ 62. Urabstimmung

5. HauptstückAufsicht und Kontrolle

§ 63. Aufsicht
§ 64. Kontrollkommission
§ 65. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 66. Rechnungshofkontrolle

6. HauptstückVerfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 67. Verfahrensbestimmungen
§ 68. Inkrafttreten
§ 69. Außerkrafttreten
§ 70. Übergangsbestimmungen
§ 71. Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:

1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
3. den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes ? FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
4. den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes ? PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und
5. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.

(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:

1. Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung ?Universität?,
2. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung ?Pädagogische Hochschule?,
3. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung ?Fachhochschule? und
4. für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung ?Privatuniversität?.

(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.

(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft begründet.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Der Begriff ?ordentliche Studierende? umfasst folgende Studierende:

1. an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
3. an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG,
4. an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
5. an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von ?PhD?-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.

(2) Der Begriff ?außerordentliche Studierende? umfasst folgende Studierende:

1. an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
2. an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
3. an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
4. an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 4 PUG und
5. an
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