Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird

86. Bundesgesetz, mit dem ein Tierärztekammergesetz erlassen und das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammergesetz-TÄKamG) Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1. Rechtsstellung und Sitz
§ 3. Begutachtungsrecht
§ 4. Amtshilfe
§ 5. Informationsrechte
§ 6. Datenschutz
§ 7. Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Auskunftspflicht und Mitgliederinformation
2. AbschnittKammermitgliedschaft
§ 9. Kammermitglieder
§ 10. Rechte und Pflichten der Kammermitglieder
§ 11. Schlichtung
3. AbschnittWirkungsbereich
§ 12. Eigener Wirkungsbereich
§ 13. Übertragener Wirkungsbereich
2. Hauptstück
1. AbschnittOrgane
§ 14. Organe der Tierärztekammer
§ 15. Delegiertenversammlung
§ 16. Vorstand
§ 17. Präsidentin/Präsident
§ 18. Kontrollausschuss
2. AbschnittWahl der Delegierten und des Vorstandes
§ 19. Wahl der Delegierten
§ 20. Aktives Wahlrecht
§ 21. Passives Wahlrecht
§ 22. Vorzugsstimmen
§ 23. Wahl des Vorstandes
§ 24. Wahlordnung und Angelobung
3. AbschnittEnde der Funktion
§ 25. Ausscheiden aus der Funktion
§ 26. Mandatsverlust
§ 27. Ergänzungswahlen und Fortführung der Geschäfte
3. Hauptstück
1. AbschnittOrganisation der Tierärztekammer
§ 28. Kammeramt
§ 29. Kammeramtsleitung
§ 30. Landesstellen
§ 31. Abteilungsausschuss
§ 32. Kommunikation
2. AbschnittGebarung
§ 33. Budget
§ 34. Deckung der Kosten
§ 35. Kammerumlagen
§ 36. Vergütungen für Kammertätigkeit
3. AbschnittWeisungs- und Aufsichtsrecht
§ 37. Weisungsrecht
§ 38. Aufsicht über die Tierärztekammer
§ 39. Vorschriften im eigenen Wirkungsbereich
§ 40. Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen
4. Hauptstück
1. AbschnittWohlfahrtseinrichtungen
§ 41. Fonds
§ 42. Kuratorium
§ 43. Verwaltung und Veranlagung
§ 44. Aufbringung der Fondsmittel
§ 45. Beitrag und Leistung
§ 46. Einbringung der Beiträge
2. AbschnittVersorgungsfonds
§ 47. Versorgungsfondsmitglieder
§ 48. Versorgungsleistungen
§ 49. Beiträge zum Versorgungsfonds
§ 50. Altersunterstützung
§ 51. Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit
§ 52. Hinterbliebenenunterstützung
§ 53. Unterstützung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit
3. AbschnittSterbekasse
§ 54. Fondsmitglieder
§ 55. Leistungen aus der Sterbekasse
§ 56. Beiträge zur Sterbekasse
4. AbschnittNotstandsfonds
§ 57. Fondsmitglieder
§ 58. Leistungen
§ 59. Beiträge zum Notstandsfonds
5. Abschnitt
§ 60. Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen
5. Hauptstück
1. AbschnittDisziplinarrecht
§ 61. Disziplinarvergehen
§ 62. Verfolgungsverjährung
§ 63. Einstweilige Maßnahme
§ 64. Disziplinarstrafen
§ 65. Disziplinarregister und Tilgung
2. AbschnittOrganisatorische Bestimmungen
§ 66. Disziplinarkommission
§ 67. Funktionsdauer der Disziplinarkommission
§ 68. Disziplinarsenate
§ 69. Disziplinaranwältin/Disziplinaranwalt
§ 70. Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer
§ 71. Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission
3. AbschnittDisziplinarverfahren
§ 72. Verfahrensregelungen
§ 73. Entscheidung über die Verfolgung
§ 74. Vorverfahren
§ 75. Abschluss des Vorverfahrens
§ 76. Mündliche Verhandlung
§ 77. Verhandlung in Abwesenheit
§ 78. Beschlussfassung
§ 79. Erkenntnis
§ 80. Kosten
§ 81. Mitteilungen an die Öffentlichkeit
6. Hauptstück
1. AbschnittStrafbestimmungen
§ 82. Strafbestimmungen
2. AbschnittÜbergangsbestimmungen
§ 83. Überleitung der Organe
§ 84. Übergangsbestimmungen für Disziplinarsachen
§ 85. Vorschriften der Tierärztekammer
3. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 86. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 87. Vollziehung

1. Hauptstück

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§ 1. (1) Zur Vertretung der Angehörigen des tierärztlichen Berufes ist die ?Österreichische Tierärztekammer? (im Folgenden: Tierärztekammer) mit Sitz in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle einzurichten.

(2) Die Tierärztekammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tierärztekammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift ?Österreichische Tierärztekammer? zu führen.

Allgemeines und Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;
2. Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
3. Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
4. Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
5. öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, genannten Daten der Kammermitglieder;
6. persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowie Z 16 bis 18 Tierärztegesetz genannten Daten der Kammermitglieder;
7. schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
8. Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz.

Begutachtungsrecht

§ 3. (1) Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Abs. 1 genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Amtshilfe

§ 4. (1) Die Organe von Behörden, anderen Kammern und sonstigen zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Trägern der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Tierärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten sind die Organe der Tierärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

(2) Die Tierärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 4.3.2011 S. 4, erforderlichen Auskünfte im Rahmen der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit ? nach Möglichkeit unter Nutzung des internetgestützten Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission ? zu erteilen und einzuholen.

(3) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 umfasst Informationen betreffend Tierärztinnen und Tierärzte, die in Österreich

1. in die Tierärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes auswirken könnten, sowie
2. den tierärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend Dienstleistungen als Tierärztin oder Tierarzt erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Informationsrechte

§ 5. (1) Die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, die Tierärztekammer

1. von der Einleitung und Beendigung eines Strafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen;
2. von der Verhängung sowie von der Aufhebung der Untersuchungshaft über ein Kammermitglied zu verständigen.
Die Tierärztekammer ist zur umgehenden Weiterleitung an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt verpflichtet.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, die Tierärztekammer

1. von der Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils zu übermitteln;
2. von der Einleitung, der Fortsetzung und dem Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für ein Kammermitglied zu verständigen und ihr unverzüglich eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses zu übermitteln.
Die Tierärztekammer ist verpflichtet, die rechtskräftigen Urteile im Sinne der Z 1 umgehend an die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen...

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