Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

109. Bundesgesetz, mit dem ein VKI-Finanzierungsgesetz 2020 erlassen und das Kartellgesetz 2005 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI-FinanzG 2020) § 1.

(1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio ? zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

§ 2.

Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Artikel 2Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005...

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