Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz ? INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 ? StrEU-AG 2020)

  1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz ? INÜG) erlassen wird sowie die Strafprozeßordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, das Börsegesetz 2018 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2020 ? StrEU-AG 2020) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel 1 Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen
    Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
    Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
    Artikel 4 Änderung des EU-JZG
    Artikel 5 Änderung des ARHG
    Artikel 6 Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
    Artikel 7 Änderung des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
    Artikel 8 Änderung des Börsegesetzes 2018
    Artikel 9 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

    Artikel 1Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen (Island-Norwegen-Übergabegesetz ? INÜG) Gegenstand

    § 1.

    Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island und Norwegen.

    Auslieferung nach Island und Norwegen (Übergabe) § 2.

    (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

    (2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG.

    (3) § 11 EU-JZG ist nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn

    1. die gesuchte Person persönlich und unter Androhung der Folgen ihres ungerechtfertigten Fernbleibens vor das Gericht des Ausstellungsstaats vorgeladen worden ist,
    2. die gesuchte Person im Einklang mit Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, auf andere Weise vom Zeitpunkt und Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden ist, oder
    3. die ausstellende Justizbehörde unwiderruflich zusichert, dass einem Antrag der gesuchten Person auf Wiederaufnahme des Verfahrens und persönliche Anwesenheit bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung im Ausstellungsstaat ohne Anführung weiterer Gründe stattgegeben werden wird.

    Durchlieferung nach Island und Norwegen

    § 3.

    Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island und Norwegen richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.

    Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe) § 4.

    (1) Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.

    (2) Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.

    (3) Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

    Erwirkung der Durchlieferung durch Island und Norwegen

    § 5.

    Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island oder Norwegen, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen.

    Begriffe und Verweisungen

    § 6.

    (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff ?Mitgliedstaat? auch Island und Norwegen und der Begriff ?Europäischer Haftbefehl? auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen erfasst.

    (2) In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

    (3) Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Auslieferung (Übergabe) an oder durch Island oder Norwegen.

    Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

    § 7.

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:

    1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
    2. Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, BGBl. III Nr. 90/1997; und
    3. das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 169/2000, und Artikel 2, 6, 8, 9 und 13 sowie Artikel 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist, des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 143/2001.

    (2) §§ 1 und 2 sind jedoch auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nicht anzuwenden, dem Taten zugrunde liegen, die zumindest teilweise vor dem 7. August 2002 begangen worden sind. Auf solche Haftbefehle sind das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, und zwischenstaatliche Vereinbarungen anzuwenden, die am 31. Oktober 2019 in Geltung standen.

    Umsetzung von Unionsrecht

    § 8.

    Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen.

    Vollziehung

    § 9.

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres ? je nach ihrem Wirkungsbereich ? betraut.

    Artikel 2Änderung der Strafprozeßordnung 1975

    Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:

  2. In § 53 Abs. 2 letzter Satz entfallen die beiden eckigen Klammern.

  3. In § 58 Abs. 4 wird die Wendung ?Person, der ein Sachwalter bestellt wurde? durch die Wendung ?volljährige Person, die einen gesetzlichen Vertreter nach § 1034 Abs. 1 Z 2 oder 3 ABGB hat? ersetzt.

  4. Dem § 59 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    ?(5) Die Kosten für die Beiziehung eines ?Verteidigers in Bereitschaft? (Abs. 4) hat der Beschuldigte nicht zu tragen, wenn er erklärt, dazu aus den in § 61 Abs. 2 erster Satz genannten Gründen außer Stande zu sein:

    1. für die Beiziehung zu der nach § 174 Abs. 1 durchzuführenden Vernehmung;
    2. wenn es sich um einen schutzbedürftigen Beschuldigten handelt (§ 61 Abs. 2 Z 2).
    Ergibt sich im weiteren Verfahren, dass die Erklärung des Beschuldigten falsch war, so ist er vom Gericht nachträglich zum Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.?
  5. In § 61 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wortfolge ?des Beschuldigten? die Wendung ? , in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen,? eingefügt.

  6. § 61 Abs. 2 Z 2 lautet:

    ?2. wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
    a. blind, gehörlos, stumm oder in vergleichbarer Weise behindert ist oder
    b. an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet,
    und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,?
  7. In § 62 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

    ?(2a) Die Beigebung und Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat unverzüglich, jedenfalls aber vor der nächstfolgenden Vernehmung des Beschuldigten, Tatrekonstruktion (§ 149 Abs. 1 Z 2, § 150) oder Gegenüberstellung (§ 163 StPO), zu der der Beschuldigte beigezogen wird, zu erfolgen. Vor deren Durchführung ist dem Verteidiger eine angemessene Vorbereitungsfrist zu gewähren, soweit nicht besondere Umstände befürchten lassen, dass weiteres Zuwarten den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.?

  8. In § 155 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge ?geistigen Behinderung? durch die Wortfolge ?vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit? ersetzt.

  9. In § 160 Abs. 3 wird die Wortfolge ?geistig behindert? durch die Wortfolge ?vergleichbar in ihrer Entscheidungsfähigkeit beschränkt? ersetzt.

  10. In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. a wird nach dem Klammerausdruck die Wendung ?,wobei ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem ?Verteidiger in Bereitschaft? (§ 59 Abs. 4) zu ermöglichen ist, dessen Kosten er unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 5 nicht zu tragen hat? eingefügt.

  11. Dem § 514 wird folgender Abs. 44 angefügt:

    ?(44) § 53 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a, § 155 Abs. 1, § 160 Abs. 3 und § 171 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.?

  12. Dem § 516a wird folgender Abs. 11 angefügt:

    ?(11) § 59 Abs. 5, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 2a und § 171 Abs. 4...

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