Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz)

64. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler erlassen wird und Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz geändert wird (22. COVID-19-Gesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Errichtung des Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

§ 1.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der ?Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler? (in weiterer Folge ?Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler?) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichtet und ist von diesem zu verwalten.

(2) Aus den Mitteln der ?Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler? sind an Künstlerinnen und Künstler, die sich auf Grund des Ausbruchs von COVID-19 in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, Unterstützungsleistungen als privatwirtschaftliche Förderungen zur Abfederung von Einnahmenausfällen zu gewähren, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat die Bedeckung der ?Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler? aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in Höhe von 90 Millionen Euro sicherzustellen.

(4) Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem Budgetausschuss sowie dem Bundesminister für Finanzen monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Anspruchsberechtigung

§ 2.

(1) Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren und zum 13. März 2020 gemäß § 2 GSVG als Künstlerinnen und Künstler in der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtversichert sind. Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 oder 2019 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig sind.

(2) Ebenfalls antragsberechtigt sind Personen im Sinne des Abs. 1, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Sozialversicherung ausgenommen sind und gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG zum 13. März 2020 freiwillig in der Sozialversicherung versichert sind.

(3) Hat am 13. März 2020 keine Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 bestanden, kann eine Förderung auch gewährt werden, wenn spätestens am 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung aufgrund selbstständiger künstlerischer Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen eingelangt ist.

(4) Auf...

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