Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird
121. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2020) § 1.
Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhung der siebenten allgemeinen Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCI VII) 35 851 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 Rechnungseinheiten (RE = Sonderziehungsrechte, SZR) § 2.
Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
1. | Fünfzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds(AfEF-15) | 115 766 446 EUR |
2. | Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative ? AfEF-MDRI) | 8 200 212,84 SZR |
3. | Neunzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation(IDA-19) | 426 860 000 EUR |
4. | Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative ? IDA-MDRI) | 23 840 000 SZR |
§ 3.
Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund ? ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 6 950 000 EUR.
§ 4.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN