Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-...
135. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020), ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024, ein Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, ein Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 und ein Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) erlassen sowie das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, das Finanzausgleichgesetz 2017, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Covid-19-Zweckzuschussgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und das Luftfahrtgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand |
1. AbschnittJustiz | |
1 | Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes |
2 | Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes |
3 | Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes |
2. AbschnittFinanzen | |
4 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds |
5 | Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes |
6 | Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes |
7 | Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds |
8 | Änderung des Finanzausgleichgesetzes 2017 |
9 | Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100 Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020) |
3. AbschnittFamilie und Arbeit | |
10 | Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
11 | Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes |
12 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
13 | Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
14 | Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes |
15 | Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes |
4. AbschnittGesundheit, Soziales und Konsumentenschutz | |
16 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
17 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
18 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
19 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
20 | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
21 | Änderung des Impfschadengesetzes |
22 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
23 | Änderung des Heimopferrentengesetzes |
24 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
25 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
26 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
27 | Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes |
28 | Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2021 bis 2024 |
29 | Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes |
30 | Änderung des Covid-19-Zweckzuschussgesetzes |
31 | Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden |
32 | Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 ? VKI-FinanzG 2021) |
33 | Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) |
34 | Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
5. AbschnittUniversitäten, Forschungsförderung, Kunst und Kultur | |
35 | Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
36 | Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes |
37 | Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 |
6. AbschnittVerkehr | |
38 | Änderung des Luftfahrtgesetzes |
1. AbschnittJustiz
Artikel 1Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Das Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:
1. In § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e wird jeweils das Wort ?Anstalt? durch die Wortfolge ?psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung? ersetzt.
2. Nach § 43 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 ? beträgt.?
3. § 69a wird folgender Abs. 3 angefügt:
?(3) § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d und e und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf die Gebühren für alle Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen worden sind.?
Artikel 2Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 86 samt Überschrift lautet:
?Auswahl von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
§ 86.
(1) Als Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind vorrangig Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 SDG) eingetragen sind, bei Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorrangig eine von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person.
(2) Unter der Voraussetzung, dass eine in Abs. 1 genannte Person nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, kann auch eine andere geeignete Person bestellt werden. Diesfalls hat die betreffende Person vor oder gegebenenfalls mit dem Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation darzulegen und ihre Vertrauenswürdigkeit nachzuweisen; von einem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit kann nur dann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Besonderheiten der Verfahrensart und der konkreten Umstände des Tätigwerdens ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Bei fehlender Qualifikation oder unzureichendem Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist von einer Bestellung Abstand zu nehmen.
(3) Bei den in Abs. 1 genannten Personen genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG) oder die Bereitstellung durch die Justizbetreuungsagentur.?
2. § 89c Abs. 5a wird folgender Satz angefügt:
?Für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten oder Übersetzungen entfällt das Erfordernis der Unterfertigung.?
3. § 98 wird folgender Abs. 28 angefügt:
?(28) § 86 samt Überschrift und § 89c Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.?
Artikel 3Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
?Von der Möglichkeit der Einholung einer solchen begründeten Stellungnahme oder Äußerung ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die weitere Eignung der oder des Sachverständigen auf der Grundlage der vorhandenen Informationen und Unterlagen nicht verlässlich beurteilt werden kann.?
2. § 14 Z 1 lautet:
?1. | dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;? |
3. § 14 Z 5 zweiter Halbsatz entfällt.
4. Nach § 14 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:
?5a. | dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die |
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