Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 ? ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 ? BSFG 2017) geändert wird

152. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 ? ADBG 2021) erlassen und das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 ? BSFG 2017) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz zur Verhinderung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 ? ADBG 2021) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Sportrechtliche Anti-Doping-Regelungen
§ 1. Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Dopingprävention
§ 4. Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 5. Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung
§ 6. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 7. Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)
§ 8. Unabhängige Schiedskommission (USK)
§ 9. Nationaler Testpool
§ 10. Kostenersatz
§ 11. Bericht über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen
§ 12. Medizinische Ausnahmegenehmigungen
§ 13. Einleitung von Dopingkontrollverfahren
§ 14. Inhalt der Dopingkontrollanordnung
§ 15. Allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen
§ 16. Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen
§ 17. Analyse der Proben und Benachrichtigung der Sportlerin bzw. des Sportlers
2. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen
§ 18. Prüfantrag
§ 19. Einvernehmliche Beilegung
§ 20. Verfahren vor der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission
§ 21. Sonstige Verfahrensbestimmungen
§ 22. Verjährung
§ 23. Verfahren vor der Unabhängigen Schiedskommission
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen
§ 24. Besondere Pflichten der Sportorganisationen
§ 25. Besondere Pflichten der Sportlerinnen und Sportler sowie Mannschaften
§ 26. Sonderbestimmungen für Tiere
4. Abschnitt
Besondere Informations- und Strafbestimmungen, berufsrechtliche Folgen von Doping
§ 27. Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte
§ 28. Gerichtliche Strafbestimmungen
§ 29. Sicherstellungsbefugnis und Informationspflichten der Zollbehörden
§ 30. Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden gemäß § 36 Abs. 2 Z 7 DSG und der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung
§ 31. Berufsrechtliche Folgen von Doping
5. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 32. Abgrenzung zu anderen Gesetzen
§ 33. Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 34. Vollziehung
§ 35. In- und Außerkrafttreten
§ 36. Übergangsbestimmungen

1. AbschnittSportrechtliche Anti-Doping-Regelungen

Zielsetzungen und Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen

§ 1.

(1) Doping widerspricht durch die Beeinflussung der sportlichen Leistungsfähigkeit sowohl dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb als auch dem wahren, mit dem Sport ursprünglich verbundenen Wert (Sportsgeist) und kann außerdem der Gesundheit schaden. Das von der UNESCO angenommene Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, (in der Folge: UNESCO-Übereinkommen) verpflichtet Österreich die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung von Doping insbesondere auch durch Datenaustausch zwischen den Anti-Doping-Organisationen zu unterstützen. Die in diesem Bundesgesetz normierten Maßnahmen und Verarbeitungen personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, dienen der Umsetzung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung und liegen daher im öffentlichen Interesse.

(2) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen liegt vor, wenn

1. sich im Körpergewebe oder in der Körperflüssigkeit von Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe, ihre Metaboliten oder Marker (in der Folge: verbotene Wirkstoffe) gemäß Referenzliste der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991 in der jeweils geltenden Fassung, (in der Folge: Verbotsliste) befinden oder
2. Sportlerinnen bzw. Sportler an sich selbst verbotene Wirkstoffe anwenden oder dies versuchen oder an sich selbst verbotene Methoden gemäß Verbotsliste anwenden oder dies versuchen oder
3. Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Wirkstoffe durch eine Sportlerin bzw. einen Sportler oder eine sonstige Person verabreicht werden oder dies versucht wird oder an Sportlerinnen bzw. Sportlern verbotene Methoden gemäß Verbotsliste angewendet werden oder dies versucht wird oder
4. Sportlerinnen bzw. Sportler gemäß § 25 Abs. 3 in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Kombination aus insgesamt drei Kontroll- (§ 2 Z 17) oder Meldepflichtversäumnissen (§ 2 Z 19) begehen oder
5. Sportlerinnen bzw. Sportler ohne zwingenden Grund bei rechtmäßig angeordneten Dopingkontrollen nicht mitwirken oder
6. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen verbotene Wirkstoffe oder die Ausstattung für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste besitzen, soweit diese nicht für die eigene Krankenbehandlung oder für andere Tätigkeiten als die Betreuung der Sportlerinnen bzw. Sportler (z. B. bei Ärztinnen und Ärzten für die medizinische Behandlung in Notfällen) benötigt werden, oder
7. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen auf das Dopingkontrollverfahren unzulässig Einfluss nehmen oder dies versuchen oder
8. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen in Ausübung ihrer sportlichen oder beruflichen Tätigkeit Umgang mit einer Betreuungsperson haben, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gesperrt ist oder sanktioniert wurde (§ 24 Abs. 4) oder
9. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen mit verbotenen Wirkstoffen oder Ausstattungen für die Anwendung verbotener Methoden gemäß Verbotsliste handeln oder dies versuchen oder
10. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen andere Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen bei Verstößen oder versuchten Verstößen gemäß Z 2 bis 9 oder Verstößen gegen das Teilnahmeverbot während einer vorläufigen Suspendierung oder Disziplinarmaßnahme durch Anleitung, Verschleierung oder Hilfstätigkeiten unterstützen oder versuchen zu unterstützen oder
11. Sportlerinnen bzw. Sportler oder sonstige Personen eine Person, die Hinweise im Zusammenhang mit potenziellen Anti-Doping-Verstößen, an die für die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen bestimmten Organisationen übermittelt hat oder zu übermitteln gedenkt, in irgendeiner Art und Weise einschüchtern, bedrohen oder Vergeltung an dieser Person ausüben.

(3) Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 liegt nicht vor, soweit eine medizinische Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 vorliegt oder nachträglich gewährt wird. Bezüglich Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, sind die Sonderbestimmungen des § 26 zusätzlich zu beachten.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Anti-Doping-Konvention und deren Verbotsliste oder auf das UNESCO-Übereinkommen oder auf dessen Anlagen verwiesen wird, sind sie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bei besonders schutzbedürftigen Personen (§ 2 Z 4) gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen über deren Vertretung.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet bzw. bedeuten:

1. Anti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist; dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Komitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
2. Anti-Doping-Referentin/Anti-Doping-Referent: Eine Person, die ausgebildet wurde, um Maßnahmen zur Dopingprävention gemäß § 3 Abs. 1 durchzuführen und von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung oder von einer Anti-Doping-Organisation hiefür autorisiert wurde;
3. Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten oder anerkannten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
4. Besonders schutzbedürftige Person: Eine Sportlerin bzw. ein Sportler oder eine andere natürliche Person, die oder der zum Zeitpunkt des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen
a) noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat oder
b) noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, keinem Topsegment eines Testpools angehört und noch nie an einem internationalen Wettkampf in einer offenen Kategorie teilgenommen hat oder
c) aus anderen Gründen als dem Alter als nicht geschäftsfähig angesehen wird;
5. Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportlerinnen bzw. Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärztinnen oder Ärzte, Trainerinnen oder Trainer, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Masseurinnen oder Masseure, Funktionärinnen oder Funktionäre, Familienangehörige und Managerinnen oder Manager;
6. Biologischer Sportlerinnen- bzw. Sportlerpass: Das Programm und die Methoden zum Erfassen und Abgleichen von Daten gemäß dem internationalen Standard für Dopingkontrollen und Untersuchungen und dem internationalen Standard für Labore;
7. BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
8. CAS: Internationaler Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport);
9. Dienstleisterin/Dienstleister: Jede Person, der die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation die Verantwortung für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens oder der Dopingprävention überträgt. Dies können unter anderem Dritte oder andere Unabhängige Dopingkontrolleinrichtungen, die für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung oder eine andere Anti-Doping-Organisation Proben nehmen, andere Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten oder Aufklärungsprogramme durchführen oder Personen, die unabhängige Auftragnehmer sind und für die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Dienste im Zusammenhang mit Dopingkontrollen leisten. Die Dienstleisterin oder der Dienstleister wird im Zusammenhang mit den soeben genannten Bestimmungen als Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28
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