Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden

20. Bundesgesetz, mit dem ein Bildungsdokumentationsgesetz 2020 erlassen wird und das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das IQS-Gesetz sowie das Anerkennungs- und Bewertungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 ? BilDokG 2020)
Artikel 2 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 3 Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 5 Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Artikel 7 Änderung des IQS-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 ? BilDokG 2020) Inhaltsverzeichnis

Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
1. AbschnittAllgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 1. Regelungszweck
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Allgemeine Bestimmungen
§ 4. Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen
2. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler
§ 5. Evidenzen der Schülerinnen und Schüler
§ 6. Datenverbund der Schulen
§ 7. Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
§ 8. Datenverarbeitungen hinsichtlich der abschließenden Prüfungen, der Externistenprüfungen, die einer abschließenden Prüfung entsprechen, sowie der Berufsreifeprüfung
3. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Studierenden
§ 9. Evidenzen der Studierenden
§ 10. Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
§ 11. Austrian Higher Education Systems Network
§ 12. Gesamtevidenzen der Studierenden
§ 13. Vorhaben im öffentlichen Interesse
4. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen
§ 14. Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
5. AbschnittDatenverarbeitungen hinsichtlich des Bildungscontrollings
§ 15. Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Datenverarbeitungen hinsichtlich Kompetenzerhebungen
§ 17. Datenverarbeitungen hinsichtlich sozioökonomischer Faktoren
6. AbschnittBundesstatistik zum Bildungswesen und Bildungsstandregister
§ 18. Bundesstatistik zum Bildungswesen
§ 19. Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters
§ 20. Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters
7. AbschnittÜbergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21. Schlussbestimmungen
§ 22. Inkrafttreten
§ 23. Außerkrafttreten des Bildungsdokumentationsgesetzes
§ 24. Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 1. bis 3. Abschnittes
§ 25. Übergangsbestimmungen hinsichtlich des 6. Abschnittes
§ 26. Vollziehung
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Z 19)
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Z 20)
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2)
Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 7 Abs. 4)
Anlage 6 (zu § 8 Abs. 1, 2 und 3)
Anlage 7 (zu § 10 Abs. 4)
Anlage 8 (zu § 12 Abs. 2)
Anlage 9 (zu § 15 Abs. 3)
Anlage 10 (zu § 16 Abs. 1 und 2)
Anlage 11

1. AbschnittAllgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen

Regelungszweck

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes ? DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;
3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? besorgt werden;
4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes ? BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie
5. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der periodischen Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes ? SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,
b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,
c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,
d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),
e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;
2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
a) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,
b) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;
3. unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
a) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
b) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste ? MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
c) Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz ? HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
d) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz ? MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
e) Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz ? SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
f) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz ? MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie
g) Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz ? ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;
4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
b) Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 ? HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
e) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;
5. unter Erwachsenenbildungsinstituten:
a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
b) öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes ? BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
6. unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge ? SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;
7. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
8. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
9. unter einer Schulleiterin oder einem
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