Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

9. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchDigiG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1.

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

Maßnahmen

§ 2.

(1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch

1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,
2. die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,
3. den Erwerb und die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten, und
4. die Übernahme
a) organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
b) der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1.

(2) Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.

(3) Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. März eines Jahres für das...

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