Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz ? ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
54. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz ? ASG) erlassen wird und das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Internationale Steuervergütungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Meldegesetz 1991 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz ? ASG) |
Artikel 2 | Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 |
Artikel 4 | Änderung des Internationalen Steuervergütungsgesetzes |
Artikel 5 | Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Asylgesetzes 2005 |
Artikel 7 | Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
Artikel 8 | Änderung des Meldegesetzes 1991 |
Artikel 1Bundesgesetz zur Stärkung Österreichs als internationaler Amtssitz- und Konferenzstandort (Amtssitzgesetz ? ASG) Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Anwendungsbereich |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Koordination |
§ 4. | Einräumung der Rechtsfähigkeit |
§ 5. | Lichtbildausweise |
§ 6. | Aufenthaltsrecht |
§ 7. | Völkerrechtliche Vereinbarungen |
2. AbschnittFinanzielle und sonstige Maßnahmen | |
§ 8. | Unterbringung Internationaler Einrichtungen |
§ 9. | Unterstützungsmaßnahmen |
3. AbschnittInternationale Einrichtungen und Internationale Konferenzen | |
§ 10. | Einräumung von Vorrechten und Befreiungen |
§ 11. | Internationale Organisationen |
§ 12. | Angestellte Internationaler Organisationen |
§ 13. | Sonstige Internationale Einrichtungen |
§ 14. | Internationale Konferenzen |
4. AbschnittInternationale Nichtregierungsorganisationen | |
§ 15. | Internationale Nichtregierungsorganisationen |
§ 16. | Quasi-Internationale Organisationen |
§ 17. | Gemeinnützigkeit |
5. AbschnittSchlussbestimmungen | |
§ 18 | Verweisungen |
§ 19. | Geltung und Außerkrafttreten bestehender Regelungen |
§ 20. | Vollziehung |
§ 21. | Inkrafttreten |
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | ?Internationale Einrichtungen?: Internationale Organisationen (Z 2) und Sonstige Internationale Einrichtungen (Z 3); |
2. | ?Internationale Organisationen?: zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen, denen Völkerrechtssubjektivität zukommt; |
3. | ?Sonstige Internationale Einrichtungen?: sonstige Einrichtungen von Staaten, Internationalen Organisationen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gleichartigen Einrichtungen mehrerer Staaten ohne Völkerrechtssubjektivität; |
4. | ?Internationale Konferenzen?: internationale Tagungen auf Einladung von Staaten oder Internationalen Einrichtungen; |
5. | ?Amtssitzbereich?: die im Einvernehmen mit Österreich festgelegten Grundstücke, Anlagen und Räumlichkeiten, in denen Internationale Organisationen ihre Tätigkeit ausüben oder Internationale Konferenzen abgehalten werden. Im Amtssitzbereich gilt österreichisches Recht, soweit Vorrechte und Befreiungen nicht anderes vorsehen; |
6. | ?Angestellte?: natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Organisationen und Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes beziehen; und |
7. | ?Familienangehörige?: im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartnerinnen und -partner, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder und andere Personen, die im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zur Begleitung einer unter dieses Bundesgesetz fallenden Person berechtigt sind. |
Koordination
§ 3.
Zur Koordination von Fragen der Ansiedlung Internationaler Einrichtungen und der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich sowie größerer Maßnahmen gemäß dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes wird beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ein Koordinationsgremium eingerichtet. Dieses steht unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten. Ihm gehören jedenfalls Vertreterinnen und Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums des Vizekanzlers, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Stadt Wien an. Anlassbezogen können, je nach der Thematik der Einrichtung oder Konferenz oder der zu erörternden Fragen, auch Vertreterinnen und Vertreter anderer betroffener Bundesministerien, Bundesländer oder sonstiger Einrichtungen beigezogen werden.
Einräumung der Rechtsfähigkeit
§ 4.
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.
Lichtbildausweise
§ 5.
(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
Aufenthaltsrecht
§ 6.
Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.
Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 7.
Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
2. AbschnittFinanzielle und sonstige Maßnahmen
Unterbringung Internationaler Einrichtungen
§ 8.
(1) Die Republik Österreich sorgt im Rahmen ihrer Verpflichtungen für die Erhaltung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften, Gebäude und Anlagen, die zur Unterbringung Internationaler Einrichtungen genutzt werden, insbesondere das Internationale Zentrum Wien, und trifft erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erweiterung und Sicherung dieser Liegenschaften, Gebäude und Anlagen.
(2) Vereinbarungen gemäß § 7 können die Übernahme oder Aufteilung der Kosten für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen vorsehen.
Unterstützungsmaßnahmen
§ 9.
Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
1. | Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen; |
2. | Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen; |
3. | Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten; |
4. | finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung; |
5. | finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen; |
6. | Zurverfügungstellung von Personal; |
7. | Bereitstellung von Parkraum; und |
8. | Bereitstellung von |
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