Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz ? BTG) erlassen wird

53. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz ? BTG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über eine COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen (Betriebliches Testungs-Gesetz ? BTG) Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 1.

(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, betriebliche Testungen auf SARS-CoV-2 vorzunehmen. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt.

(2) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3) Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt.

Förderung für betriebliches Testen

§ 2.

(1) Gefördert wird die Durchführung von betrieblichen Testungen auf SARS-CoV-2 in Betriebsstätten und Arbeitsorten in Österreich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betriebsfremden Personen. Die Testungen sind zwischen 15. Februar 2021 und 30. Juni 2021 durchzuführen. Anträge auf Förderung sind entsprechend der Richtlinie nach diesem Bundesgesetz quartalsmäßig im Nachhinein zu stellen.

(2) Förderungswerber müssen ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben. Als Förderungswerber kommen in Betracht:

1. bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen,
2. gesetzlich eingerichtete berufliche Interessensvertretungen,
3. sonstige Organisationen, deren Aufgabe die Vertretung der Wirtschaft, der Industrie oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist und die häufig gesetzlich eingerichteten Kommissionen und Beiräten angehören, wie etwa die Industriellenvereinigung, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
Detaillierungen dazu, wer Förderungswerber sein kann, sind in der Richtlinie festzulegen.

Förderungsrichtlinie

§ 3.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, eine Richtlinie für die Abwicklung der Förderung für betriebliche Testungen zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. Rechtsgrundlage, Ziele,
2. den
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