Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

149. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021) erlassen und das Bundesschatzscheingesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2021) § 1.

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1. Zwölfte Wiederauffüllung der Mittel des Asiatischen Entwicklungsfonds und siebente Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF-13) 18 922 510,00 ?
2. Zwölfte Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD-12) 16 000 000,00 ?

§ 2.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2Änderung des Bundesschatzscheingesetzes

Das Bundesschatzscheingesetz, BGBl. Nr. 172/1991, zuletzt...

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