Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird

171. Bundesgesetz, mit dem ein neues Tierärztegesetz erlassen und das Tierärztekammergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz mit dem das Berufsrecht der Tierärztinnen und Tierärzte geregelt wird (Tierärztegesetz ? TÄG)

Inhaltsverzeichnis
1. AbschnittGeltungsbereich und allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Berufsumfang
§ 4. Vorbehaltene Tätigkeiten
2. AbschnittBerufszulassung, Ausweis- und Titelführung
§ 5. Befugnis zur Berufsausübung
§ 6. Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
§ 7. Grenzüberschreitende tierärztliche Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
§ 8. Tierärzteliste
§ 9. Eintragung in die Tierärzteliste
§ 10. Erlöschen der Befugnis zur Berufsausübung
§ 11. Ruhen der Befugnis zur Berufsausübung
§ 12. Abgabe des Tierärzteausweises
§ 13. Führung der Berufsbezeichnung
3. AbschnittBerufsausübungsvorschriften
§ 14. Berufsausübung
§ 15. Bedingungen der Berufsausübungen und Zuziehung von Hilfspersonen
§ 16. Ordinationen und private Tierkliniken
§ 17. Praxisgemeinschaften
§ 18. Gemeinschaftspraxen und andere Tierärztegesellschaften
§ 19. Tierärztliche Vertretung und Praxisfortführung
§ 20. Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste
§ 21. Vorgehen bei Zuziehung mehrerer Tierärzte
§ 22. Datenschutz
§ 23. Arzneimittelgebarung und Hausapotheke
§ 24. Hausapothekenliste der Kammer
§ 25. Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke
§ 26. Prüfung
4. AbschnittBerufspflichten
§ 27. Allgemeine Berufspflichten
§ 28. Besondere Berufspflichten bei der Behandlung von Tieren
§ 29. Verschwiegenheitspflichten
§ 30. Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten
§ 31. Werbebeschränkungen
§ 32. Honorarordnung
5. AbschnittSpezialisierung auf ein Fachgebiet
§ 33. Fachtierärztinnen und Fachtierärzte
§ 34. Erwerb des Fachtierarzttitels
§ 35. Fachtierarztprüfungskommission
§ 36. Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung
§ 37. Festlegung der Prüfung
§ 38. Durchführung der Prüfung
§ 39. Prüfungswiederholung und Fortbildung
§ 40. Prüfungsgebühren
6. AbschnittStrafbestimmungen
§ 41 Strafbestimmungen
7. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42. Inkrafttreten
§ 43. Übergangsbestimmungen
§ 44. Vollziehung

1. AbschnittGeltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Das Gesetz regelt

1. die Voraussetzungen für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich sowie
2. die Bedingungen, welche von Tierärztinnen und Tierärzten bei der Berufsausübung einzuhalten sind.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

1. die den Ärztinnen und Ärzten zustehenden Befugnisse;
2. die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
3. die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
4. die durch gewerberechtliche Vorschriften geregelten Tätigkeiten;
5. die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1. Amtstierärzte: die zu den mit dem Vollzug des Veterinärwesens oder des Tierschutzes betrauten Behörden der staatlichen Verwaltung in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärztinnen und Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben;
2. Grenztierärzte: die von der zuständigen Behörde zur veterinärbehördlichen Grenzkontrolle bestellten Tierärztinnen und Tierärzte;
3. Militärtierärzte: die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärztinnen und Tierärzte;
4. Richtlinie 2005/36/EG: Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
5. Kammer: die Österreichische Tierärztekammer;
6. Nutztiere: Tiere von Arten, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, ausgenommen Equiden, die als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden;
7. Praxisgemeinschaft: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
8. Gemeinschaftspraxis: Zusammenschluss (Tierärztegesellschaft) zweier oder mehrerer freiberuflich selbständiger Tierärztinnen und Tierärzte zur Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung;
9. Ordination (Praxis): Räumlichkeiten in welchen die ambulante Behandlung von Tieren durchgeführt wird oder von welchen aus die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und in denen die für die tierärztliche Berufsausübung erforderlichen Arzneimittel und Gerätschaften aufbewahrt werden;
10. Tierklinik: Sonderform einer Ordination, bei der die Möglichkeit besteht, Tiere zur ambulanten und stationären tierärztlichen Versorgung aufzunehmen und die sachlich und personell so ausgestattet ist, dass die tierärztliche Versorgung sowie die tierärztliche Versorgung und Überwachung eingestellter Tiere in geeigneter Weise sichergestellt sind;
11. Betreiben einer Ordination oder einer Tierklinik: Ausübung der Rechtsträgerschaft hinsichtlich einer tierärztlichen Ordination oder privaten Tierklinik durch eine natürliche oder juristische Person;
12. Führung einer Ordination oder Tierklinik: eigenverantwortliche fachlich-veterinärmedizinische Leitung einer Ordination oder einer privaten Tierklinik durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt (tierärztliche Leitung);
13. Sprechstunde: festgelegte Zeit, in der die Ordination oder private Tierklinik zwecks Inanspruchnahme tierärztlicher Dienstleistungen aufgesucht werden kann.

Berufsumfang

§ 3.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.

(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes.

(3) Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung auf

1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte;
2. die dienstliche Tätigkeit
a) der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte,
b) der Grenztierärztinnen und Grenztierärzte,
c) des tierärztlichen Universitätspersonals an der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften, sofern diese nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig sind,
e) der tierärztlichen Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
Wird von Personen neben den obgenannten Tätigkeiten der tierärztliche Beruf auch noch freiberuflich selbständig oder in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt, so unterliegt diese Berufsausübung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 4.

(1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 2 zustehenden Befugnisse nur von Tierärztinnen oder Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):

1. Untersuchung von Tieren, Diagnose und Behandlung;
2. veterinärmedizinische Vorbeugungsmaßnahmen gegen Erkrankungen von Tieren insbesondere Impfungen;
3. operative Eingriffe an Tieren;
4. Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
5. Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren;
6. Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
7. Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
8. künstliche Besamung von Haustieren.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten von Tierhaltern und deren Hausgenossen an ihren Tieren und für ihre Tiere dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärztinnen oder Tierärzten in Abs. 1 nicht genannte Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

2. AbschnittBerufszulassung, Ausweis- und Titelführung

Befugnis zur Berufsausübung

§ 5.

(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn

1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.

(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.

(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Angehörige von Drittstaaten, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich

1. als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.

Erfordernisse für die...

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