Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz ? VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz ? GRUG)

175. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz ? VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz ? GRUG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen

(Verbrauchergewährleistungsgesetz ? VGG) 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG) geschlossene Verträge

1. über den Kauf von Waren ? das sind bewegliche körperliche Sachen ? einschließlich solcher, die noch herzustellen sind, sowie
2. über die Bereitstellung digitaler Leistungen
a) gegen eine Zahlung oder
b) gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über

1. den Kauf lebender Tiere,
2. Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
3. elektronische Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. Nr. L 321 vom 17.12.2018 S. 36, ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinn von Art. 2 Z 7 dieser Richtlinie,
4. Gesundheitsdienstleistungen im Sinn von Art. 3 lit. a der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
5. Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Verbrauchers erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen,
6. Finanzdienstleistungen im Sinn von Art. 2 lit. b der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 9.10.2002 S. 16,
7. Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Verbraucher keine Zahlung leistet und die vom Verbraucher hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden,
8. die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden,
9. digitale Inhalte, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90, von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden,
10. Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.

(3) § 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck

1. ?digitale Leistungen? digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen,
2. ?digitale Inhalte? Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,
3. ?digitale Dienstleistung?
a) eine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oder
b) eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht,
jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden,
4. ?Waren mit digitalen Elementen? bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können,
5. ?Kompatibilität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen,
6. ?Funktionalität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen,
7. ?Interoperabilität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren,
8. ?digitale Umgebung? Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Leistungen verwendet werden,
9. ?Integration? die Verbindung und die Einbindung von digitalen Leistungen mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit die digitalen Leistungen dem Vertrag entsprechend verwendet werden können,
10. ?dauerhafter Datenträger? jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,
11. ?Haltbarkeit? die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten,
12. ?personenbezogene Daten? personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.

Zwingendes Recht

§ 3.

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.

Gewährleistungspflicht des Unternehmers

§ 4.

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (§ 5) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (§ 6) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach § 7 erfüllt wird und dass im Fall des § 8 die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird.

Vertraglich vereinbarte Eigenschaften

§ 5.

Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend,

1. ihrer Beschreibung im Vertrag entsprechen sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die sich aus dem Vertrag ergeben,
2. sich für einen bestimmten, vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat,
3. den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen ? einschließlich solchen zur Montage oder Installation ? ausgestattet sein und im Fall einer digitalen Leistung auch mit Kundendienst bereitgestellt werden und
4. wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden.

Objektiv erforderliche Eigenschaften

§ 6.

(1) Der Unternehmer haftet überdies dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Abs. 2, 3 und 4) hat. Das gilt nicht, soweit der Verbraucher bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

(2) Die Ware oder die digitale Leistung muss

1. für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von unionsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften, technischen Normen oder ? bei Fehlen solcher technischen Normen ? von anwendbaren sektorspezifischen Verhaltenskodizes,
2. wenn der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Warenprobe oder ein Warenmuster zur Verfügung gestellt hat, der Qualität und der Beschreibung dieser Probe oder dieses Musters entsprechen,
3. wenn der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine Testversion oder eine Vorschau der digitalen Leistung zur Verfügung gestellt hat, dieser Testversion oder dieser Vorschau entsprechen,
4. soweit zutreffend, mit jenem Zubehör ? einschließlich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen ? ausgestattet sein, dessen Erhalt der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, und
5. die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT