Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)
60. Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel | Gegenstand / Bezeichnung |
Art. 1Artikel eins, | Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz ? GSAG) |
Art. 2Artikel 2, | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
Art. 3Artikel 3, | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
Art. 4Artikel 4, | Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes |
Art. 5Artikel 5, | Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes |
Art. 6Artikel 6, | Änderung des Mineralrohstoffgesetzes |
Artikel 1Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz ? GSAG) Inhaltsverzeichnis
§ | Überschrift |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen | |
1 | Gegenstand |
2 | Errichtung der GeoSphere Austria |
3 | Begriffsbestimmungen |
4 | Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben |
5 | Datennutzung |
6 | Finanzierung |
7 | Leistungsvereinbarungen |
8 | Rechnungswesen und Aufsicht |
9 | Haftung |
2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria | |
10 | Betretungsrechte |
11 | Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten |
12 | Datenbereitstellungspflicht |
3. Abschnitt: Organisation | |
13 | Organe der GeoSphere Austria |
14 | Generaldirektion |
15 | Kuratorium |
16 | Wissenschaftlicher Beirat |
4. Abschnitt: Personalrecht | |
17 | Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag |
18 | Ausschreibung und Aufnahmen |
19 | Amt der GeoSphere Austria |
20 | Interessenvertretung |
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen | |
21 | Inanspruchnahme von Dienstleistungen |
22 | Abgaben- und Gebührenbefreiung |
23 | Verwaltungsstrafen |
24 | Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) |
25 | Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation) |
26 | Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht) |
27 | Verweisungen |
28 | Vollziehung |
29 | Inkraft- und Außerkrafttreten |
1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGegenstand§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1.Ziffer eins?geologische Untersuchung?: Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.?geologische Untersuchung”: Gewinnung (Litera a,), Aufbereitung (Litera b,) und Interpretation (Litera c,) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.a)Litera aalle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,b)Litera bdie Aufbereitung der gemäß lit. a gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowiedie Aufbereitung der gemäß Litera a, gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowiec)Litera cdie Analyse und Bewertung der gemäß lit. a und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;die Analyse und Bewertung der gemäß Litera a, und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;2.Ziffer 2?geologische Landesaufnahme?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;3.Ziffer 3?geophysikalische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;4.Ziffer 4?geophysikalische Landesaufnahme?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;?geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;5.Ziffer 5?klimatologische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;6.Ziffer 6?meteorologische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;7.Ziffer 7?Erfassung des Klimas?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;?Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;8.Ziffer 8?Fachdaten?: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;?Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;9.Ziffer 9?Nachweisdaten?: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;?Nachweisdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;10.Ziffer 10?Bewertungsdaten?: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Z 9), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder...
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