Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz)

60. Bundesgesetz, mit dem ein GeoSphere Austria-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz sowie das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung
Art. 1Artikel eins, Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz ? GSAG)
Art. 2Artikel 2, Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Art. 3Artikel 3, Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Art. 4Artikel 4, Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes
Art. 5Artikel 5, Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Art. 6Artikel 6, Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GeoSphere Austria-Gesetz ? GSAG) Inhaltsverzeichnis

§ Überschrift
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
1 Gegenstand
2 Errichtung der GeoSphere Austria
3 Begriffsbestimmungen
4 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
5 Datennutzung
6 Finanzierung
7 Leistungsvereinbarungen
8 Rechnungswesen und Aufsicht
9 Haftung
2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria
10 Betretungsrechte
11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
12 Datenbereitstellungspflicht
3. Abschnitt: Organisation
13 Organe der GeoSphere Austria
14 Generaldirektion
15 Kuratorium
16 Wissenschaftlicher Beirat
4. Abschnitt: Personalrecht
17 Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag
18 Ausschreibung und Aufnahmen
19 Amt der GeoSphere Austria
20 Interessenvertretung
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
21 Inanspruchnahme von Dienstleistungen
22 Abgaben- und Gebührenbefreiung
23 Verwaltungsstrafen
24 Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
25 Übergangsbestimmungen zum 3. Abschnitt (Organisation)
26 Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
27 Verweisungen
28 Vollziehung
29 Inkraft- und Außerkrafttreten

1. AbschnittAllgemeine BestimmungenGegenstand§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsdie Errichtung der GeoSphere Austria ? Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie (in weiterer Folge ?GSA?) sowie
  • 2.Ziffer 2die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung ihrer Aufgaben und wirtschaftlichen Tätigkeiten.
  • (2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind1.Ziffer einsdie Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, sowiedie Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,, sowie
  • 2.Ziffer 2der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981,der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,auf die GSA sinngemäß anzuwenden.
  • (3)Absatz 3Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
  • Errichtung der GeoSphere Austria§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsZur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria ? Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß Paragraph 4, wird die GeoSphere Austria ? Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
  • (2)Absatz 2Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
  • Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3,

    Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

    1.Ziffer eins?geologische Untersuchung?: Gewinnung (lit. a), Aufbereitung (lit. b) und Interpretation (lit. c) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.?geologische Untersuchung”: Gewinnung (Litera a,), Aufbereitung (Litera b,) und Interpretation (Litera c,) geologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, d.h.a)Litera aalle allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung,b)Litera bdie Aufbereitung der gemäß lit. a gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowiedie Aufbereitung der gemäß Litera a, gewonnenen Daten in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, wie etwa in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen, grafischen Darstellungen oder digitalen oder analogen Karten, sowiec)Litera cdie Analyse und Bewertung der gemäß lit. a und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;die Analyse und Bewertung der gemäß Litera a, und b gewonnenen Daten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets;2.Ziffer 2?geologische Landesaufnahme?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geowissenschaftlichen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers von Österreich;3.Ziffer 3?geophysikalische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?geophysikalische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation geophysikalisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;4.Ziffer 4?geophysikalische Landesaufnahme?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;?geophysikalische Landesaufnahme”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geophysikalischen Verhältnisse von Österreich;5.Ziffer 5?klimatologische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?klimatologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation klimatologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;6.Ziffer 6?meteorologische Untersuchung?: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;?meteorologische Untersuchung”: Gewinnung, Aufbereitung, Modellierung und Interpretation meteorologisch relevanter Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten;7.Ziffer 7?Erfassung des Klimas?: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;?Erfassung des Klimas”: die systematische punkt-, linien-, flächen-, raum- und zeitbezogene Erfassung, Analyse, Modellierung, Interpretation, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der meteorologischen und klimatologischen Verhältnisse von Österreich;8.Ziffer 8?Fachdaten?: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;?Fachdaten”: Informationen, die in Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 gewonnen worden sind;9.Ziffer 9?Nachweisdaten?: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Z 1, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;?Nachweisdaten”: Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021, S. 35, die Untersuchungen gemäß Ziffer eins,, 3, 5 oder 6 persönlich, örtlich, zeitlich oder allgemein inhaltlich zuordnen, wie insbesondere Angaben zu Grundstücken auf denen die Proben entnommen oder Messungen durchgeführt wurden;10.Ziffer 10?Bewertungsdaten?: Daten (§ 2b Z 5 FOG) mit Ausnahme sensibler Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten (Z 9), insbesondere in Form von Gutachten, Studien, räumlichen Modellen der Geosphäre, Vorratsberechnungen oder...

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