Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

74. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 PEPP-Vollzugsgesetz
Artikel 2 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 3 Änderung des PRIIP-Vollzugsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 5 Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Artikel 1Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz)Zweck dieses Gesetzes§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 S. 1.

Zuständige Behörde§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDie FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Art. 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:Die FMA ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Nr. 18 der Verordnung (EU) 2019/1238:1.Ziffer einsDie FMA ist zuständige Behörde für folgende Finanzunternehmen, die als PEPP-Anbieter gemäß Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:Anbieter gemäß Artikel 2, Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 der Verordnung (EU) 2019/1238 tätig werden:a)Litera aCRR-Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes ? BWG, BGBl. Nr. 532/1993, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfügen;Kreditinstitute gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, des Bankwesengesetzes ? BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG verfügen;
  • b)Litera bVersicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ?VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß § 6 Abs. 1 und Anhang A VAG 2016 verfügen;Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 ?VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, die über eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Anhang A VAG 2016 verfügen;c)Litera cWertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 ? WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018 verfügen;Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 ? WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, die über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2018 verfügen;d)Litera dVerwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, die über eine Konzession gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 verfügen;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 ? InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, die über eine Konzession gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 verfügen;e)Litera eAIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen;AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes ? AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, mit Sitz in Österreich, die über eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG verfügen;2.Ziffer 2Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 2, Nr. 21 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbieten oder ein Unterkonto für Österreich eröffnen.3.Ziffer 3Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPDie FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für Finanzunternehmen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, bis f der Verordnung (EU) 2019/1238, die nach einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften, sofern vorhanden, gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.4.Ziffer 4Die FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 verfügen, und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPDie FMA ist zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2018, die über eine Konzession zur Anlageberatung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 verfügen, und gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, vertreiben.5.Ziffer 5Die FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPPDie FMA ist zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates gemäß Artikel 2, Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 für nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassene Wertpapierfirmen, die die Anlageberatung im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie 2014/65/EU anbieten und gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1238 als PEPP-Vertreiber gemäß Art. 2 Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.Vertreiber gemäß Artikel 2, Nr. 16 dieser Verordnung PEPPs, die sie nicht selbst hergestellt haben, in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit vertreiben.
  • (2)Absatz 2Als zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.Als zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat die FMA unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die ihr gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1238 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte laufend und im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Regelungen und Branchenstandards zu überwachen. Die FMA überwacht ferner die Einhaltung der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des PEPP-Anbieters angeführten Verpflichtungen sowie die Angemessenheit seiner Vorkehrungen und seiner Organisation im Hinblick auf die Erfüllung der beim Angebot eines PEPP anfallenden Aufgaben. Dabei handelt die FMA ausschließlich im öffentlichen Interesse.
  • (3)Absatz 3Die FMA hat das Angebot und den Vertrieb privater Altersvorsorgeprodukte zu überwachen, um sicherzustellen, dass solche Produkte die Bezeichnung...
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