Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) erlassen wird

105. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Ziele der Zweckzuschüsse
§ 2.Paragraph 2, Mittelbereitstellung
§ 3.Paragraph 3, Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 4.Paragraph 4, Berichtswesen
§ 5.Paragraph 5, Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik
§ 6.Paragraph 6, Auszahlung
§ 7.Paragraph 7, Abrechnung
§ 8.Paragraph 8, Evaluierung
§ 9.Paragraph 9, Verweisungen
§ 10.Paragraph 10, Vollziehung
§ 11.Paragraph 11, Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse§ 1.Paragraph eins,

Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.

Mittelbereitstellung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDer Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in TeilbeträgenDer Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, insgesamt 225 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen1.Ziffer einsfür das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,
  • 2.Ziffer 2für das Jahr 2023 in Höhe von 75 Millionen Euro,3.Ziffer 3für das Jahr 2024 in Höhe von 75 Millionen Euro und4.Ziffer 4für das Jahr 2025 in Höhe von 25 Millionen Euro.
  • (2)Absatz 2Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 ? FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 ? FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
  • (3)Absatz 3Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß § 3 zu zwei Drittel der Aufwendungen.Der Bund beteiligt sich mit den Zweckzuschüssen an den Ausgaben der Länder für Maßnahmen gemäß Paragraph 3, zu zwei Drittel der Aufwendungen.
  • Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse§...

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