Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) erlassen wird
105. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflegeberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz ? PAusbZG) Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Ziele der Zweckzuschüsse |
§ 2.Paragraph 2, | Mittelbereitstellung |
§ 3.Paragraph 3, | Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse |
§ 4.Paragraph 4, | Berichtswesen |
§ 5.Paragraph 5, | Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik |
§ 6.Paragraph 6, | Auszahlung |
§ 7.Paragraph 7, | Abrechnung |
§ 8.Paragraph 8, | Evaluierung |
§ 9.Paragraph 9, | Verweisungen |
§ 10.Paragraph 10, | Vollziehung |
§ 11.Paragraph 11, | Inkrafttreten |
Ziele der Zweckzuschüsse§ 1.Paragraph eins,
Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten. Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Unterstützung im Bereich von Ausbildungen zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, mit dem Ziel, strukturelle und finanzielle Anreize zu setzen, um diese Ausbildungen attraktiver zu gestalten.
Mittelbereitstellung§ 2.Paragraph 2,
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