Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) erlassen wird

104. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Ziele der Zweckzuschüsse
§ 2.Paragraph 2, Mittelbereitstellung
§ 3.Paragraph 3, Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
§ 4.Paragraph 4, Auszahlung
§ 5.Paragraph 5, Abrechnung
§ 6.Paragraph 6, Evaluierung
§ 7.Paragraph 7, Verweisungen
§ 8.Paragraph 8, Vollziehung
§ 9.Paragraph 9, Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse§ 1.Paragraph eins,

Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.

Mittelbereitstellung§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDer Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen jährlich Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung und zwarDer Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen jährlich Zweckzuschüsse gemäß den Paragraphen 12, und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zur Verfügung und zwar1.Ziffer einsfür das Jahr 2022 in der Höhe von bis zu 285 Millionen Euro, und
  • 2.Ziffer 2für das Jahr 2023 in der Höhe von bis zu 285 Millionen Euro.
  • (2)Absatz 2Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 ? FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 ? FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.
  • (3)Absatz 3Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder dient als Ausgleich und gliedert sich wie folgt:
  • Länder Betrag in Euro
    Burgenland 165.021
    ...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT