Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) erlassen wird
104. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG) Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Ziele der Zweckzuschüsse |
§ 2.Paragraph 2, | Mittelbereitstellung |
§ 3.Paragraph 3, | Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse |
§ 4.Paragraph 4, | Auszahlung |
§ 5.Paragraph 5, | Abrechnung |
§ 6.Paragraph 6, | Evaluierung |
§ 7.Paragraph 7, | Verweisungen |
§ 8.Paragraph 8, | Vollziehung |
§ 9.Paragraph 9, | Inkrafttreten |
Ziele der Zweckzuschüsse§ 1.Paragraph eins,
Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, und nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B Die Zweckzuschüsse an die Länder dienen der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Gesundheits-und Krankenpflegegesetz ? GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, und nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,, mit dem Ziel, eine bessere Bezahlung zu gewährleisten und Zusatzleistungen durch Kompetenzverschiebungen von Pflege- und Betreuungspersonal abzudecken.
Mittelbereitstellung§ 2.Paragraph 2,
Länder | Betrag in Euro |
Burgenland | 165.021 |
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