Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 ? IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

116. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 ? IWG 2022) erlassen wird sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 ? IWG 2022)I. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine BestimmungenZiel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes ?konzeptionell und standardmäßig offen? die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu unterstützen.

Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung1.Ziffer einsvon vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
  • 2.Ziffer 2von vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, diea)Litera adie in den §§ 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,die in den Paragraphen 170 bis 175 des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, definierten Sektorentätigkeiten ausüben,b)Litera bals Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1, tätig sind,als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1, tätig sind,c)Litera cals Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, erfüllen oderals Luftfahrtunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, erfüllen oderd)Litera dals Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;als Gemeinschaftsreeder Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes gemäß Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), ABl. Nr. L 364 vom 12.12.1992 S.7, erfüllen;3.Ziffer 3von Forschungsdatena) Litera aderen Erstellung öffentlich finanziert wurde,b)Litera bdie im Besitz von Forschern, Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen sind, selbst wenn diese nicht als öffentliche Stelle oder als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren sind undc)Litera cdie von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
  • (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz begründet keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten. Insbesondere werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  • (3)Absatz 3Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Grundverordnung ? DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  • (4)Absatz 4Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des § 76d Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß des Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Bundesgesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
  • (5)Absatz 5Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in § 8 normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in § 10 normierten vorsehen, bleiben unberührt.Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinausgehen, etwa indem sie niedrigere Weiterverwendungsentgelte als die in Paragraph 8, normierten vorsehen, oder indem sie weniger strenge Bedingungen für die Weiterverwendung als die in Paragraph 10, normierten vorsehen, bleiben unberührt.
  • Ausnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für1.Ziffer einsDokumente im Besitz öffentlicher Stellen, diea)Litera anicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
  • b)Litera bnicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;2.Ziffer 2Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen,a)Litera adie nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d erstellt wurden,die nicht im Rahmen der durch Gesetz oder Verordnung geregelten Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d erstellt wurden,b)Litera bdie mit Tätigkeiten zusammenhängen, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 243 bzw. gemäß einem auf Art. 30 der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004, S. 1 beruhenden Rechtsakt in Österreich von der Anwendung der Regelungen des 3. Teils des BVergG 2018 freigestellt wurden;die mit Tätigkeiten zusammenhängen, die gemäß einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.3.2014, S. 243 bzw. gemäß einem auf Artikel 30, der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 134 vom 30.04.2004, S. 1 beruhenden Rechtsakt in Österreich von der Anwendung der Regelungen des 3. Teils des BVergG 2018 freigestellt wurden;3.Ziffer 3Forschungsdaten im Besitz von Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage;4.Ziffer 4Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;5.Ziffer 5Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, wie etwaa)Litera aDokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der statistischen Geheimhaltung oder weil sie Geschäftsgeheimnisse (wie Betriebsgeheimnisse, Berufsgeheimnisse, Unternehmensgeheimnisse) enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,b)Litera bDokumente, die aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75 nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,c)Litera cDokumente, zu denen der Zugang eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,d)Litera dDokumente, die aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;6.Ziffer 6Logos, Wappen und Insignien;7.Ziffer 7Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT