Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

220. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und ein Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger erlassen werden und das Einkommensteuergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG)Allgemeine Bestimmungen§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird der Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) näher geregelt und die Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise, ABl. Nr. L 261 vom 07.10.2022, S. 1, umgesetzt.
  • (2)Absatz 2Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
  • (3)Absatz 3Dem EKB-S unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
  • Befreiungen§ 2.Paragraph 2

    Vom EKB-S sind befreit

    1.Ziffer einsdie Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 ? ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110/2010;2.Ziffer 2die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Art. 8 der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erhalten;die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8, der VO (EU) 2022/1854 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, oder nach dem Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, erhalten;3.Ziffer 3die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Artikel 2, Ziffer 4, der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;4.Ziffer 4die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13 a, ElWOG 2010 eingesetzt wird;5.Ziffer 5die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.Höhe des Beitrags§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsBemessungsgrundlage für den EKB-S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß § 1 Abs. 3, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.S ist die Summe der monatlichen Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 erzielt wurde. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet auch das Ergebnis von derivativen Kontrakten, die in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Markterlösen stehen. Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden.
  • (2)Absatz 2Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten1.Ziffer einsÜberschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 140 Euro je MWh Strom.
  • 2.Ziffer 2Markterlöse: die realisierten Erträge, die ein Beitragsschuldner für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung.
  • (3)Absatz 3Liegen die notwendigen direkten Investitions- und Betriebskosten der Energieerzeugung über der Obergrenze für Markterlöse, können diese Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 20 % der notwendigen, direkten Investitions- und Betriebskosten als Obergrenze für Markterlöse angesetzt werden, sofern der Beitragspflichtige die Voraussetzungen nachweist.
  • (4)Absatz 4Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des § 1 Abs. 3 an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.Veräußert der Beitragsschuldner Strom im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, an verbundene Unternehmen, sind als Markterlöse für den Verkauf und die Lieferung von Strom jene Beträge anzusetzen, die marktüblichen Konditionen mit fremden Dritten auf derselben Stufe der Lieferkette entsprechen.
  • (5)Absatz 5Der EKB-S beträgt 90 % der Überschusserlöse.
  • (6)Absatz 6Der EKB-S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988).S stellt eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar (Paragraph 4, Absatz 4, Einkommensteuergesetz 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,).
  • Absetzbetrag für begünstigte Investitionen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsVom gemäß § 3 ermittelten EKB-S kann ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Investitionsgütern nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallen. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Investitionsgütern über diesen Zeitraum hinaus, kann der Absetzbetrag auch für nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Jänner 2024 anfallende Teilbeträge der...
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