Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

219. Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz zur Stärkung und Internationalisierung des Filmstandortes Österreich (Filmstandortgesetz 2023)Förderungsmaßnahmen und Ziele§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet ?FISA+ ? Filmstandort Austria? (FISA+) Förderungsmaßnahmen des Bundes zur Stärkung des Filmstandortes Österreich.
  • (2)Absatz 2Ziele der Förderungsmaßnahmen im Rahmen von FISA+ sind1.Ziffer einsdie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Filmstandorts Österreich,
  • 2.Ziffer 2die Steigerung der Resilienz der in Österreich ansässigen Filmproduktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen,3.Ziffer 3die Steigerung der Wertschöpfung innerhalb der Filmbranche und verbundener Branchen in Österreich,4.Ziffer 4die Schaffung und der Erhalt qualifizierter Arbeitsplätze und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Lage von Filmschaffenden in Österreich,5.Ziffer 5die Auslastung und der Ausbau der audiovisuellen Infrastruktur und von Produktionskapazitäten, im Speziellen der technisch-digitalen Dienstleistungen in Österreich,6.Ziffer 6die Internationalisierung und Professionalisierung der österreichischen Filmbranche,7.Ziffer 7die Schaffung von Anreizen zu ökologischer Filmproduktion und8.Ziffer 8die Leistung eines Beitrags zur Chancengleichheit aller Geschlechter in der Filmbranche.Förderungsgegenstand§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsGefördert werden folgende Projekte:1.Ziffer einsinternationale Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität), wenn sie zur Gänze oder in Teilen in Österreich realisiert werden, aber die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie nicht erfüllen, sowie
  • 2.Ziffer 2österreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern gemäß § 2 Z 20 AMDösterreichische, nicht im Auftrag von Mediendiensteanbietern gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung nachweisen, die in den Förderungsrichtlinien gemäß § 7 näher festzulegen ist. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, hergestellte Filme, Serien und Serienfolgen (fiktionale und dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality bzw. virtuellen Realität). Österreichische Filme dürfen nicht für die erstmalige Kinoauswertung bestimmt sein, wenn die Kinoauswertung den wirtschaftlichen Hauptzweck der Filmauswertung darstellt und müssen eine Mindestbeteiligung eines Mediendiensteanbieters oder mehrerer Mediendiensteanbieter an der Finanzierung nachweisen, die in den Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 7, näher festzulegen ist. Die Voraussetzungen zur Erlangung einer Bescheinigung als österreichischer Film bzw. österreichische Serie müssen erfüllt sein.
  • (2)Absatz 2Unter den Begriff ?Mediendiensteanbieter? fallen auch Fernsehprogramme und Mediendiensteanbieter auf Abruf.
  • (3)Absatz 3Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß § 7 fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.Unter welchen Voraussetzungen ein Filmproduktionsunternehmen als von Mediendiensteanbietern unabhängig anzusehen ist, legen die Förderungsrichtlinien gemäß Paragraph 7, fest. Ausschlaggebend sind Kriterien wie insbesondere Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, Kontrolle der Produktion, Umfang der an ein und denselben Mediendiensteanbieter gelieferten Programme und Eigentum an Verwertungsrechten. Als von Mediendiensteanbietern jedenfalls nicht unabhängig anzusehen ist ein Filmproduktionsunternehmen im Mehrheitseigentum eines Mediendiensteanbieters.
  • (4)Absatz 4Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Ziels beitragen, gewährt werden.Die Förderung ist als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu gewähren. Die Höhe der Förderung beläuft sich auf maximal 30% der in Österreich entstandenen und anerkannten Herstellungskosten. Ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 5% kann gewährt werden, sofern das Vorhaben in seiner Umsetzung den in den Förderrichtlinien näher zu regelnden ökologischen Nachhaltigkeitskriterien folgt. Sonderzuschüsse können in Verbindung mit der Förderung für Vorhaben, die maßgeblich zum Erreichen des in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Ziels beitragen, gewährt werden.
  • (5)Absatz 5Förderungen sind nur zu gewähren, wenn folgende Mindestausgaben in Österreich anfallen:1)Ziffer eins150 000 Euro für fiktionale Formate;
  • 2)Ziffer 280 000 Euro für dokumentarische Formate sowie Formate der Virtual Reality;3)Ziffer 325 000 Euro für Produktionsteile in den Bereichen audiovisueller Bild- und Tonpostproduktion, Animation und digitaler Filmeffekte (VFX) oder Filmmusik.
  • (6)Absatz 6Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
  • (7)Absatz 7Von der Förderung ausgenommen sind1.Ziffer einsFilme, Serien und Serienfolgen,a)Litera adie gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen die Gesetze der Republik Österreich verstoßen,
  • b)Litera bdie einen pornografischen Schwerpunkt aufweisen oderc)Litera cdie die Menschenwürde verletzen oder zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln.2.Ziffer 2Wirtschafts- und Werbefilme, gefilmte Theater- und Musikaufführungen, Sportübertragungen, Talk-, Gewinn- und Castingshows, Fernsehinterviews, TV-Wettbewerbe und -Lotterien sowie Nachrichten- und Informationssendungen.Allgemeine Förderungsvoraussetzungen§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Gewährung von Förderungsmitteln setzt voraus, dass1.Ziffer einsdas zu fördernde Projekt den Anforderungen der Förderungsrichtlinien ?FISA+? entspricht,
  • 2.Ziffer 2die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 entspricht.die Finanzierung des zu fördernden Projekts unter Berücksichtigung anderer Zuschüsse und Finanzierungen sichergestellt ist und die Finanzierung den Bestimmungen zur Kumulierung von Förderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 3, entspricht.
  • (2)Absatz 2Gefördert werden können nur Filme, Serien und Serienfolgen mit kulturellem Inhalt. Der kulturelle Inhalt wird auf der Grundlage der Kriterien geprüft, die in den Förderungsrichtlinien festgelegt sind. Als geeignetes Verfahren zur Feststellung des kulturellen Inhalts wird die Durchführung eines Eigenschaftstestes festgelegt, der in den Förderungsrichtlinien näher bestimmt wird.
  • (3)Absatz 3Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien ?FISA+? gemäß § 7 näher festzulegen.Die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind in den Förderungs-richtlinien ?FISA+? gemäß Paragraph 7, näher festzulegen.
  • (4)Absatz 4Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer und zweckmäßiger Wirtschaftsführung beachtender Verwendung zu binden.
  • Besondere Förderungsvoraussetzungen für internationale Filme, Serien und Serienfolgen§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsAls Förderungswerbende nach dieser Bestimmung kommen Filmproduktionsunternehmen und Produktionsdienstleistungsunternehmen mit Sitz in Österreich in Betracht, die von Mediendiensteanbietern unabhängig und in Österreich steuerpflichtig sind oder derartige Unternehmen, die eine Betriebsstätte (Zweigniederlassung) in Österreich haben. Dies gilt unabhängig von deren Firmenstandort, solange dieser innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizer Eidgenossenschaft liegt. Die Bestimmungen nach diesem Paragraphen gelten für Unternehmen, die internationale Filme, Serien oder Serienfolgen zur Gänze oder in Teilen als ausführendes Produktionsdienstleistungsunternehmen für ein nicht in Österreich ansässiges Unternehmen herstellen.
  • (2)Absatz 2Das ausführende Filmproduktions- bzw. Produktionsdienstleistungsunternehmen hat die Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel...
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