14. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz ? LWA-G geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz)Ziel und Zweck§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bund gewährt den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 450 Millionen Euro.
(2)Absatz 2Der Zweckzuschuss ist von den Ländern zusätzlich zu bereits für diesen Zweck vorgesehenen Landesmitteln im Jahr 2023 für Beihilfen an natürliche Personen zur Bestreitung gestiegener Wohn- und Heizkosten (Wohn- und Heizkostenzuschüsse) zu verwenden.
(3)Absatz 3Der Zweckzuschuss gemäß Abs. 1 wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dassDer Zweckzuschuss gemäß Absatz eins, wird den Ländern unter der Voraussetzung gewährt, dassa.)Sub-Litera, aSozial- bzw. Mindestsicherungsbezieher und ?bezieherinnen von den daraus finanzierten Wohn- und Heizkostenzuschüssen nicht ausgeschlossen sind undb.)Sub-Litera, bdiese Zuschüsse vom Land bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
(4)Absatz 4Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung ? BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Menschen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von...