Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz ? HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz ? HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz ? HSchG) Inhaltsverzeichnis

    1. HauptstückAllgemeine Bestimmungen
    § 1.Paragraph eins, Zweck
    § 2.Paragraph 2, Persönlicher Geltungsbereich
    § 3.Paragraph 3, Sachlicher Geltungsbereich
    § 4.Paragraph 4, Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen
    § 5.Paragraph 5, Begriffsbestimmungen
    § 6.Paragraph 6, Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
    § 7.Paragraph 7, Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität
    § 8.Paragraph 8, Datenschutz
    § 9.Paragraph 9, Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen
    § 10.Paragraph 10, Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
    2. HauptstückInterne Hinweisgebung
    § 11.Paragraph 11, Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme
    § 12.Paragraph 12, Interne Hinweisgebersysteme im Bund
    § 13.Paragraph 13, Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
    3. HauptstückExterne Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen
    1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
    § 14.Paragraph 14, Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
    § 15.Paragraph 15, Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
    2. AbschnittEignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise
    § 16.Paragraph 16, Eignung der Meldekanäle externer Stellen
    § 17.Paragraph 17, Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
    3. AbschnittÜberprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung
    § 18.Paragraph 18, Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen
    § 19.Paragraph 19, Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung
    4. HauptstückBestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis
    § 20.Paragraph 20, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
    § 21.Paragraph 21, Information, Beratung und Verfahrenshilfe
    § 22.Paragraph 22, Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen
    § 23.Paragraph 23, Glaubhaftmachung
    5. HauptstückSchlussbestimmungen
    § 24.Paragraph 24, Strafbestimmungen
    § 25.Paragraph 25, Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht
    § 26.Paragraph 26, Umsetzung von Unionsrecht
    § 27.Paragraph 27, Vollziehung
    § 28.Paragraph 28, Inkrafttreten
  2. HauptstückAllgemeine BestimmungenZweck§ 1.Paragraph eins,

  3. (1)Absatz einsZweck dieses Bundesgesetzes ist es, in Lebensbereichen von besonderem öffentlichen Interesse die Bereitschaft zu rechtmäßigem Verhalten zu bestärken, indem Hinweisen auf Rechtsverletzungen einfache Verfahren mit vorhersehbaren Abläufen zur Verfügung stehen. Dabei sind Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und Personen in ihrem Umkreis vor persönlichen Nachteilen zu schützen und unbegründete oder ungerechtfertigte Verdächtigungen zu verhindern.
  4. (2)Absatz 2Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (§ 2) bei Hinweisen (§ 5 Z 4) auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10).Zu diesem Zweck regelt dieses Bundesgesetz die Mindestanforderungen an das Verfahren und den Schutz bestimmter Personen (Paragraph 2,) bei Hinweisen (Paragraph 5, Ziffer 4,) auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,) im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Rechtsträgers des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,).
  5. Persönlicher Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,
  6. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt habenDieses Bundesgesetz gilt für Personen (Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben1.Ziffer einsals Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bedienstete des Rechtsträgers oder als an den Rechtsträger überlassene Arbeitskräfte oder
  7. 2.Ziffer 2als Bewerberinnen oder ?bewerber um eine Stelle, als Praktikantinnen oder Praktikanten, Volontärinnen oder Volontäre beim Rechtsträger oder als sonstige beim Rechtsträger Auszubildende oder3.Ziffer 3als selbständig erwerbstätige Personen oder4.Ziffer 4als Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Rechtsträgers oder5.Ziffer 5indem sie unter der Aufsicht und Leitung eines Auftragnehmers, einer Auftragnehmerin, eines Subunternehmers oder einer Subunternehmerin des Rechtsträgers oder dessen Lieferantinnen oder Lieferanten arbeiten oder arbeiteten.
  8. (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für Anteilseignerinnen und Anteilseigner von Rechtsträgern, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu diesem Rechtsträger Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.
  9. (3)Absatz 3Die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstücks gelten auch1.Ziffer einsfür natürliche Personen, die Hinweisgeberinnen oder ?geber bei der Hinweisgebung unterstützen,
  10. 2.Ziffer 2für natürliche Personen im Umkreis der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie3.Ziffer 3für juristische Personen zur Gänze oder teilweise im Eigentum der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers oder für die die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen sie oder er in einem beruflichen Zusammenhang anderweitig in Verbindung steht.
  11. (4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 1 und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Abs. 3 aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand hat.Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz eins und 2, die Vorschriften des 4. und 5. Hauptstückes gelten für die in Absatz 3, aufgezählten Personen auch dann, wenn der Hinweisgebung eine laufende oder frühere berufliche Verbindung zu einer anderen Gebietskörperschaft als dem Bund oder zu einem sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors zugrunde liegt und der Hinweis eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand hat.
  12. Sachlicher Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
  13. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die in den Abs. 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.
  14. (2)Absatz 2Ohne Rücksicht auf die im Abs. 1 genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen I.B und II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.Ohne Rücksicht auf die im Absatz eins, genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen römisch eins.B und römisch II des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.
  15. (3)Absatz 3Von dem im Abs. 2 genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:Von dem im Absatz 2, genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:1.Ziffer einsÖffentliches Auftragswesen,
  16. 2.Ziffer 2Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,3.Ziffer 3Produktsicherheit und -konformität,4.Ziffer 4Verkehrssicherheit,5.Ziffer 5Umweltschutz,6.Ziffer 6Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,7.Ziffer 7Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,8.Ziffer 8öffentliche Gesundheit,9.Ziffer 9Verbraucherschutz,10.Ziffer 10Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,11.Ziffer 11Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302, bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT