Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden
33. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) |
Artikel 2 | Änderung des E-Geldgesetzes 2010 |
Artikel 3 | Änderung des Wettbewerbsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 |
Artikel 1Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) Inhaltsverzeichnis
§ 1.Paragraph eins, | Zweck dieses Gesetzes |
§ 2.Paragraph 2, | Zuständige Behörde |
§ 3.Paragraph 3, | Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden |
§ 4.Paragraph 4, | Verfahrensvorschriften |
§ 5.Paragraph 5, | Strafbestimmungen |
§ 6.Paragraph 6, | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 7.Paragraph 7, | Verweise |
§ 8.Paragraph 8, | Vollziehung |
Zweck dieses Gesetzes§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.
Zuständige Behörde§ 2.Paragraph 2,
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.
Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden§ 3.Paragraph 3,
Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Paragraph 2, bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.
Verfahrensvorschriften§ 4.Paragraph 4,
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