Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

33. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) erlassen und das E-Geldgesetz 2010, das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG)
Artikel 2 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 3 Änderung des Wettbewerbsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz ? IEVG) Inhaltsverzeichnis

§ 1.Paragraph eins, Zweck dieses Gesetzes
§ 2.Paragraph 2, Zuständige Behörde
§ 3.Paragraph 3, Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
§ 4.Paragraph 4, Verfahrensvorschriften
§ 5.Paragraph 5, Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6, Sprachliche Gleichbehandlung
§ 7.Paragraph 7, Verweise
§ 8.Paragraph 8, Vollziehung

Zweck dieses Gesetzes§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751.

Zuständige Behörde§ 2.Paragraph 2,

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen. Die Bundeswettbewerbsbehörde ist für Österreich die zuständige Behörde gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge. Die Bundeswettbewerbsbehörde nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/751 zu überwachen.

Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden§ 3.Paragraph 3,

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von § 10 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, mit Behörden und Zentralbanken aus EU Die Bundeswettbewerbsbehörde kann unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, des Wettbewerbsgesetzes ? WettbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, mit Behörden und Zentralbanken aus EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in § 2 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2015/751 entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Paragraph 2, bezeichneten Aufgabe erforderlich ist.

Verfahrensvorschriften§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsFür Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die §§ 11, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der in § 11a Abs. 5 WettbG vorgesehenen Höchstbeträge, Geldstrafen bis zu 75 000 Euro zu verhängen sind. Gegen Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.Für Verfahren, die von der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/751 geführt werden, sind die Paragraphen 11,, 11a und 13 WettbG mit der Maßgabe...
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