Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz ? FREG)

52. Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz ? FREG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand / Bezeichnung
Art. 1Artikel eins, FWIT-Rat-Gesetz
Art. 2Artikel 2, Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes
Art. 3Artikel 3, Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Art. 4Artikel 4, Änderung des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes
Art. 5Artikel 5, Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes
Art. 6Artikel 6, Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 1Bundesgesetz über den Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (FWIT-Rat-Gesetz ? FWITRG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Organisation
§ 1.Paragraph eins, Errichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 2.Paragraph 2, Ziele und Aufgaben
§ 3.Paragraph 3, Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
§ 4.Paragraph 4, Ratsversammlung
§ 5.Paragraph 5, Aufsichtsrat
§ 6.Paragraph 6, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
§ 7.Paragraph 7, Verschwiegenheit
§ 8.Paragraph 8, Finanzierung
§ 9.Paragraph 9, Rechnungswesen und Berichte
2. Abschnitt: Personal
§ 10.Paragraph 10, Allgemeine Bestimmungen zum Personal
§ 11.Paragraph 11, Ausschreibung und Aufnahmen
§ 12.Paragraph 12, Vertragsbedienstete
§ 13.Paragraph 13, Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 15.Paragraph 15, Sonderbestimmungen
§ 16.Paragraph 16, Inkrafttreten
§ 17.Paragraph 17, Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge
§ 18.Paragraph 18, Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19, Vollziehung

1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen und OrganisationErrichtung und Rechtsstellung des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsUm Österreich in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste bestmöglich auf die künftigen Herausforderungen vorzubereiten, wird zur Beratung der Bundesregierung der Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrat (?FWIT-Rat?) als juristische Person öffentlichen Rechts errichtet.
  • (2)Absatz 2Der Sitz des FWIT-Rates ist in Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der FWIT-Rat ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. Der FWIT-Rat ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.Rat ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  • (3)Absatz 3Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
  • Ziele und Aufgaben§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDer FWIT-Rat soll die Bundesregierung zur Steigerung der Innovationskraft und der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreichs beratend unterstützen, wobei insbesondere folgende Ziele im Kontext von Forschung, Wissenschaft, Innovation und Technologieentwicklung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste zu verfolgen sind:1.Ziffer einsdie Stärkung der Rahmenbedingungen zur Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten, um hierdurch zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der Umwelt beizutragen,
  • 2.Ziffer 2die Stärkung des FTI-Standortes Österreich, um zum internationalen Spitzenfeld aufschließen zu können,3.Ziffer 3die Entwicklung der wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Disziplinen und ihrer Schnittstellen,4.Ziffer 4die Stärkung der Position Österreichs in internationalen Kooperationen, Partnerschaften und Wertschöpfungsketten,5.Ziffer 5die Fokussierung auf Wirksamkeit, Exzellenz, Wissen, Talente und Fertigkeiten,6.Ziffer 6die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen Einrichtungen, die der Forschung, der Wissenschaft, der Innovation und der Technologieentwicklung gewidmet sind, sowie die Entwicklung und Erschließung der Künste, der Wirtschaft und der Gesellschaft sowie7.Ziffer 7die Stärkung des Bewusstseins der Zivilgesellschaft für die Rolle von Wissenschaft, Forschung, Innovation und Technologieentwicklung.
  • (2)Absatz 2Dem FWIT-Rat obliegen insbesondere1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesregierung sowie einzelner Mitglieder der Bundesregierung in den Angelegenheiten der österreichischen und europäischen Wissenschafts-, Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik, der Hochschulen und der Entwicklung und Erschließung der Künste,
  • 2.Ziffer 2die Erstattung von Vorschlägen für den FTI-Pakt gemäß § 2 des Forschungsfinanzierungsgesetzes ? FoFinaG, BGBl. I Nr. 75/2020,Pakt gemäß Paragraph 2, des Forschungsfinanzierungsgesetzes ? FoFinaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,,3.Ziffer 3die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden Forschungs-, Technologie und Innovations-Strategie (FTI-Strategie) der Bundesregierung und bei der Erarbeitung neuer FTI-Strategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards,4.Ziffer 4die Erstellung eines zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung, den diese dem Nationalrat zuzuleiten hat,5.Ziffer 5die selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Abs. 1 genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWITdie selbständige Ausarbeitung von Analysen und Empfehlungen, insbesondere auch hinsichtlich Wirkungsorientierung in den in Absatz eins, genannten Bereichen zur Stärkung des österreichischen FWIT-Systems unter Berücksichtigung internationaler Standards sowie6.Ziffer 6die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTEdie Unterstützung des Stiftungsrates gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des FTE-Nationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003.Nationalstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003,.
  • (3)Absatz 3Der FWIT-Rat hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der nachhaltigen Entwicklung zu führen sowie auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit den betreffenden Akteurinnen und Akteuren zusammenzuarbeiten.
  • Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDie Organe des FWIT-Rates sind1.Ziffer einsdie Ratsversammlung,
  • 2.Ziffer 2der Aufsichtsrat und3.Ziffer 3die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
  • (2)Absatz 2Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.Rates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
  • (3)Absatz 3Die Organe des FWIT-Rates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.
  • (4)Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.
  • (5)Absatz 5Die Vergütung von Reisekosten (§ 4 Z 1 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (§ 4 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sowie das Personal des FWITDie Vergütung von Reisekosten (Paragraph 4, Ziffer eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (Paragraph 4, Ziffer 3, der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
  • (6)Absatz 6Die Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit für den FWITDie Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Abs. 1 mitzuwirken.Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Absatz eins, mitzuwirken.
  • (7)Absatz 7Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden...
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