Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz)

69. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand
1 Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz)
2 Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden
3 Änderung des Epidemiegesetzes 1950
4 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
7 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
8 Änderung des Apothekengesetzes
9 Änderung des Arzneimittelgesetzes
10 Änderung des Ärztegesetzes 1998
11 Änderung des Psychotherapiegesetzes
12 Änderung des Sanitätergesetzes
13 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
14 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
15 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden

Artikel 1Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz)Zweckzuschuss§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsDer Bund leistet Zweckzuschüsse an die Länder und Gemeinden für die Durchführung der COVID-19-Impfungen in der Höhe von 20 Euro pro nachweislich verabreichter Impfung.
  • (2)Absatz 2Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach § 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.Bei der Berechnung der Höhe der Zweckzuschüsse werden nur COVID-19-Impfungen berücksichtigt, die unentgeltlich im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. März 2024 verabreicht werden und im Zentralen Impfregister nach Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 eingetragen sind.
  • (3)Absatz 3Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geltend gemacht und im Wege der Länder ausbezahlt.
  • Richtlinie§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die Abwicklung der Zweckzuschüsse im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.
  • (2)Absatz 2Die Vorlage der für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen und der in der Richtlinie vorgesehenen Eintragungen hat bei sonstigem Anspruchsverlust bei COVID-19-Impfungen-aus dem Jahr 2023bis längstens 31. Dezember 2024,
  • -aus dem Jahr 2024bis längstens 31. März 2025 zu erfolgen. In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die erforderlichen Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.Vollziehung§ 3.Paragraph 3

    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des Paragraph 2, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

    Inkrafttreten§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  • (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf COVID-19-Impfungen nicht mehr anzuwenden, die nach Ablauf des 31. März 2024 verabreicht werden.
  • Artikel 2Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden§ 1.Paragraph eins,

    Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes ? COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2022, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar. Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes ? COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,, sind auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 ereignet haben, weiterhin anwendbar.

    § 2.Paragraph 2,

    Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

    Artikel 3Änderung des Epidemiegesetzes 1950

    Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 195/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, § 5c, § 24 Abs. 5, die §§ 25b, 27a, 28c und 28d, § 32 Abs. 1a, § 43a, § 49 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu § 49 entfallen.Paragraph 5 c,, Paragraph 24, Absatz 5,, die Paragraphen 25 b,, 27a, 28c und 28d, Paragraph 32, Absatz eins a,, Paragraph 43 a,, Paragraph 49, Absatz eins,, 2 und 4 bis 6 sowie die Überschrift zu Paragraph 49, entfallen.

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 entfällt in Abs. 1 die Zeichenfolge In Paragraph 4, entfällt in Absatz eins, die Zeichenfolge ? , § 28c?? , Paragraph 28 c, ?, und in Abs. 3 die Zeichenfolge und in Absatz 3, die Zeichenfolge ?§ 28c,?.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?sofern für die Zwecke des Abs. 2 erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2??sofern für die Zwecke des Absatz 2, erforderlich auch negative Testergebnisse auf SARS-CoV-2?.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 15 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz 15, entfällt der letzte Satz.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 4a Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 4 a, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?und Abs. 3b??und Absatz 3 b, ?,.

    6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Früherkennungs- und Überwachungsprogramme§ 5a.Paragraph 5 a,

  • (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten1.Ziffer einszur Erhebung der Verbreitung von Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Auftretens und der Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung,
  • 2.Ziffer 2zur Festlegung von Präventionsmaßnahmen,3.Ziffer 3zur Risikoeinschätzung bei Krankheitsausbrüchen,4.Ziffer 4zur Erarbeitung von Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern,5.Ziffer 5zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystemsund für meldepflichtige Krankheiten zur effizienten Krankheitsbekämpfung Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen.
  • (2)Absatz 2Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:Im Rahmen von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Absatz eins, dürfen nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:1.Ziffer einsEpidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
  • 2.Ziffer 2Abwassermonitoring,3.Ziffer 3Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und4.Ziffer 4Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
  • (3)Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere:1.Ziffer einsdie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH,
  • 2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH, und3.Ziffer 3Hochschulen sowie wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes.?

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 15, Absatz 3, entfällt der zweite Satz.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 Abs. 3 Z 1 lit. c entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ?zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19:?.

    9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Als Epidemiegebiete...
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