Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird

76. Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz ? BaFG) Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1.Paragraph eins, Gesetzesziel
§ 2.Paragraph 2, Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3, Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Anforderungen an die Barrierefreiheit und freier Warenverkehr
§ 4.Paragraph 4, Verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen
§ 5.Paragraph 5, Konformitätsvermutung
§ 6.Paragraph 6, Kleinstunternehmen
§ 7.Paragraph 7, Verhältnis zu geltendem EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs
§ 8.Paragraph 8, Freier Warenverkehr
3. Abschnitt
Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 9.Paragraph 9, Pflichten der Hersteller
§ 10.Paragraph 10, Pflichten der Bevollmächtigten
§ 11.Paragraph 11, Pflichten der Importeure
§ 12.Paragraph 12, Pflichten der Händler
§ 13.Paragraph 13, Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
§ 14.Paragraph 14, Pflichten der Dienstleistungserbringer
§ 15.Paragraph 15, Informationen über die bauliche Umwelt
§ 16.Paragraph 16, Identifizierung der Wirtschaftsakteure
4. Abschnitt
Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure
§ 17.Paragraph 17, Grundlegende Veränderungen
§ 18.Paragraph 18, Unverhältnismäßige Belastungen
5. Abschnitt
EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung
§ 19.Paragraph 19, EU-Konformitätserklärung für Produkte
§ 20.Paragraph 20, CE-Kennzeichnung von Produkten
6. Abschnitt
Marktüberwachung
§ 21.Paragraph 21, Zuständigkeit
§ 22.Paragraph 22, Aufgabe der Marktüberwachung
§ 23.Paragraph 23, Befugnisse
§ 24.Paragraph 24, Prüfung von grundlegenden Veränderungen, unverhältnismäßigen Belastungen und der Ausnahme von Kleinstunternehmen
§ 25.Paragraph 25, Prüfung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen
§ 26.Paragraph 26, Marktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten
§ 27.Paragraph 27, Schutzklauselverfahren der Europäischen Union
§ 28.Paragraph 28, Marktüberwachungsmaßnahmen bei Dienstleistungen
§ 29.Paragraph 29, Marktüberwachungsmaßnahmen bei formaler Nichtkonformität
§ 30.Paragraph 30, Aufhebung von Maßnahmen
§ 31.Paragraph 31, Rechtsmittel
§ 32.Paragraph 32, Amtsrevision
§ 33.Paragraph 33, Zollbehörde
7. Abschnitt
Barrierefreiheit im öffentlichen Auftragswesen und in anderen Bundesgesetzen
§ 34.Paragraph 34, Barrierefreiheit gemäß Bundesvergabegesetz 2018, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 und anderen Bundesgesetzen
8. Abschnitt
Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 35.Paragraph 35, Rechtsdurchsetzung
§ 36.Paragraph 36, Verwaltungsstrafbestimmungen
9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 37.Paragraph 37, Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 38.Paragraph 38, Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 39.Paragraph 39, Ermächtigung zur europäischen Datenübermittlung
§ 40.Paragraph 40, Mitwirkung an der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission
§ 41.Paragraph 41, Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 42.Paragraph 42, Vollziehung
§ 43.Paragraph 43, Verweisungen
§ 44.Paragraph 44, Umsetzungshinweis
Anlagen
Anlage 1 Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Anlage 2 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß § 9 Abs. 2Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte gemäß Paragraph 9, Absatz 2,
Anlage 3 Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,
Anlage 4 Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß § 18 Abs. 2Kriterien zur Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung gemäß Paragraph 18, Absatz 2,
Anlage 5 Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß § 22 Abs. 1Geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Paragraph 22, Absatz eins,

1. AbschnittAllgemeine VorschriftenGesetzesziel§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, durch Festlegung von verpflichtenden Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu einer Harmonisierung des Binnenmarktes beizutragen. Ein Umfeld mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen soll Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Lebensführung erleichtern.

Geltungsbereich§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:1.Ziffer einsHardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;
  • 2.Ziffer 2folgende Selbstbedienungsterminals:a)Litera aZahlungsterminals;b)Litera bfolgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:aa)Sub-Litera, a, aGeldautomaten,bb)Sub-Litera, b, bFahrkartenautomaten,cc)Sub-Litera, c, cCheck-in-Automaten,dd)Sub-Litera, d, dinteraktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;3.Ziffer 3Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;4.Ziffer 4Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;5.Ziffer 5E-Book-Lesegeräte.
  • (2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:1.Ziffer einselektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
  • 2.Ziffer 2Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;3.Ziffer 3folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur lit. e gilt:folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur Litera e, gilt:a)Litera aWebsites;b)Litera bauf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;c)Litera celektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;d)Litera ddie Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt ist;e)Litera einteraktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;4.Ziffer 4Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;5.Ziffer 5E-Books und hiefür bestimmte Software;6.Ziffer 6Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
  • (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:1.Ziffer einsaufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • 2.Ziffer 2Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;3.Ziffer 3Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;4.Ziffer 4Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;5.Ziffer 5Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
  • (4)Absatz 4§ 42d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.Paragraph 42 d, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
  • Begriffsbestimmungen§ 3.Paragraph 3

    Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

    1.Ziffer eins?Menschen mit Behinderungen? Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können; als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten;2.Ziffer 2?Produkt? einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer...

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