Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

135. Bundesgesetz, mit dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  • ?(6)Absatz 6Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
  • (7)Absatz 7Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.?Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz 8, im Bundesgebiet.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 8a entfällt.Paragraph 8 a, entfällt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 14 Abs. 4 entfällt die Wendung In Paragraph 14, Absatz 4, entfällt die Wendung ?und § 8a??und Paragraph 8 a, ?,.

    4.Novellierungsanordnung 4, Die Abschnitte II und IIb entfallen.Die Abschnitte römisch II und römisch II b entfallen.

    5.Novellierungsanordnung 5, § 53 Abs. 4 entfällt.Paragraph 53, Absatz 4, entfällt.

    6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 55 werden folgende Abs. 55 bis 57 angefügt:Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 55 bis 57 angefügt:

  • ?(55)Absatz 55Die Abschnitte II und IIb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.Die Abschnitte römisch II und römisch II b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag außer Kraft.
  • (56)Absatz 56§ 8a entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:Paragraph 8 a, entfällt rückwirkend ab 1. Jänner 2019 mit folgenden Maßgaben:1.Ziffer einsDie Nachzahlungen an Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien...
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