Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden

93. Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist ? im Sinne des Vorsorgeprinzips ? die Koordinierung der Agrar- und Umweltpolitik zur Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen, um die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt sowie die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der ökologischen Verträglichkeit, regionalen Ausgewogenheit und Bedachtnahme auf die Berggebiete und sonstige benachteiligte Gebiete zu erhalten.

Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehender Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015).

(3) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:

1. der wechselseitige Informationsaustausch über europäische und regionale Entwicklungen bei der Zulassung, dem Monitoring und der Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen für den Anbau;
2. die Koordinierung der Position beim Anbau, der Beschränkung oder dem Verbot von gentechnisch veränderten Organismen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 106/1 vom 17.04.2001), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412, die als Saat- oder Pflanzgut in die Umwelt ausgebracht werden;
3. die Koordinierung der Koexistenzmaßnahmen zum Erhalt der gentechnikfreien Bewirtschaftung und Produktionskette;
4. der wechselseitige Informationsaustausch über soziale, wirtschaftliche und umweltrelevante Auswirkungen in den Regionen und ländlichen Räumen in Bezug auf traditionelle, regionale oder nachhaltige Wirtschaftsweisen;
5. die Erarbeitung von
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT